5.4. Nach dem Gesagten liegen unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten vor, weshalb der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Eine (erneute) Befragung von J._____ kann, da davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, unterbleiben.