Über deren Aussehen, insbesondere, ob es sich – wie vom Zeuge J._____ beschrieben – um eine Lederjacke mit rotem Aufdruck am Rücken handelte, gibt es keine näheren Informationen, - 17 - welche die Zeugenaussage bestätigen. Ebenso ist unklar, ob der Beschrieb der Jacke zur Verhaftung des Beschuldigten in dieser Tatnacht geführt hat. Solches lässt sich dem Polizeibericht vom 5. April 2022 nicht entnehmen (UA act. 552 ff.). Es ist denkbar, dass der Beschuldigte ins Visier der Polizei geriet, da er dieser aus ähnlichen Vorfällen bereits bekannt war (vgl. UA act. 555 Schlussbemerkung).