5.3.4. Auch wenn der Zeuge J._____ den Beschuldigten als vermeintlichen Täter wiederzuerkennen glaubte, lässt sich die Täterschaft des Beschuldigten nicht rechtsgenüglich erstellen. Die vom Zeugen J._____ angegebene Täterbeschreibung, wonach der Beschuldigte hellere Haare gehabt habe, stimmt nicht mit dem Aussehen des Beschuldigten überein, da der Beschuldigte nicht helle, sondern braune Haare hat (vgl. UA act. 65, 120, 370, 417 [Bild 1], 781). Zudem lässt sich den Akten lediglich entnehmen, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung am 18. September 2021 eine Lederjacke trug (UA act. 73). Über deren Aussehen, insbesondere, ob es sich – wie vom Zeuge J.___