Er könne sich nicht sehr gut an das Gesicht des Täters erinnern, da es dunkel gewesen sei (UA act. 575). Im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation bezeichnete J._____ den Beschuldigten als möglichen Täter («… doch, ich denke, es war dieser»; UA act. 575). Auf die Frage, wie sicher er sich sei, antwortete er, von den neun Gesichtern, die er gesehen habe, dürfte es dieser sein (UA act. 575). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte J._____, dass er den Beschuldigten bei der polizeilichen Befragung aufgrund seiner Erinnerung und der Kleidung wiedererkannt habe (GA act. 53).