5.3. 5.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 17. September 2021 auf den 18. September 2021 zusammen mit vier Kollegen in Aarau unterwegs war. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, I._____ durch Faustschläge verletzt zu haben (UA act. 580 f.; GA act. 55; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). 5.3.2. I._____ wurde am 18. September 2021 erstmals polizeilich befragt. Angaben zur mutmasslichen Täterschaft konnte er hingegen keine machen. Eine Person sei vermutlich von hinten gekommen und habe ihm direkt ins Gesicht geschlagen. Es sei so schnell gegangen, so dass er den Angreifer nicht gesehen habe (UA act. 560 f.).