5.2. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise i.S.v. Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. - 16 -