Die erlittenen Verletzungen sprechen denn auch für eine erhebliche Intensität des Zustechens. Bei diesem Vorgehen hat der Beschuldigte mit dem Tod von D._____ (insbesondere durch starken Blutverlust) rechnen müssen und hat diesen für den Fall seines Eintritts in Kauf genommen. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist mit der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.