Die beigebrachten Verletzungen mussten teilweise notfallmedizinisch und chirurgisch versorgt werden. Der Beschuldigte hat schliesslich nach den Messerstichen nicht von seinem, bereits am Boden liegenden Opfer abgelassen, sondern unkontrolliert gegen den (empfindlichen) Kopfbereich getreten. In einer Gesamtwürdigung musste der Beschuldigte erkennen, dass er die Folgen seines unkontrollierten Verhaltens hinsichtlich des Verletzungsrisikos weder kalkulieren noch dosieren konnte. Die erlittenen Verletzungen sprechen denn auch für eine erhebliche Intensität des Zustechens.