letzungen durch die Bauchstiche resultierten, und wurde eine konkrete Lebensgefahr lediglich durch die unmittelbar danach ergriffenen notfallmedizinischen Massnahmen vermieden (UA act. 238). Dass der Beschuldigte eine mögliche Todesfolge von D._____ in Kauf genommen hat, zeigt sich weiter darin, dass er nicht bloss einmal, sondern gleich mehrfach auf sein Opfer eingestochen hat und zwar in hoch sensible Körperregionen wie Oberkörper- und Kopfbereich.