Eine tödliche Verletzung lag damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs. Die in einem solchen Kontext – die Auseinandersetzung war äusserst dynamisch und mehrere Beteiligte waren involviert – geführten Stiche mit dem Messer waren weder bezüglich Wucht noch Richtung kontrollier- und steuerbar. Angesichts der Dynamik der Auseinandersetzung ist den Messerstichen eine besondere Gefährlichkeit zuzumessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.2; 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2; 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4;