Der Beschuldigte hat mit einem Messer dreimal in den Bauchbereich von D._____ eingestochen. Die Messerattacken erfolgten nicht etwa als Verteidigungsmassnahme, sondern vielmehr offensiv und für D._____ nicht voraussehbar. Entsprechend hatte letzterer keine Chance, sich abzuwenden oder auszuweichen. Der Beschuldigte macht auch nicht geltend, nicht um die Gefährlichkeit seines Handelns gewusst zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Eine tödliche Verletzung lag damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs.