Zwar begründeten die festgestellten Verletzungen keine konkrete Lebensgefahr, [da] eine solche habe durch die notfallmedizinischen Massnahmen abgewendet werden können. Bei einem Angriff mit einem scharfen Gegenstand gegen den Kopf und Bauch sowie multipler stumpfer Gewalt gegen den Kopf handle es sich zumindest um lebensbedrohliche Handlungen (Gutachten, S. 7 = UA act. 237 f.).