Die Läsionen seien durch mehrfache Schläge und/oder Tritte gegen die genannten Regionen entstanden (UA act. 236 f.). Sämtliche Läsionen würden frisch imponieren und liessen sich mit dem angegebenen Ereigniszeitraum von mehreren Stunden vor der forensisch-klinischen Untersuchung in Einklang bringen. In einer Gesamtschau bestünden keine Zweifel an einer Fremdbeibringung der Verletzungen (UA act. 236). - 14 -