Aufgrund der Wundmorphologie müsse von der Einwirkung eines mindestens einseitig glatt geschliffenen Klingenwerkzeugs, z.B. eines Messers, ausgegangen werden. Am Kopf fanden sind als Folgen stumpfer Gewalt Blutergüsse an der Stirn, an beiden Schläfen und an der linken Wange, oberflächliche Quetschrisswunden an beiden Mundwinkeln, kleine Hautabschürfungen mit umgebendem Hämatom am rechten Schlüsselbein und am linken Oberarm, einzelne Hämatome am Dekolleté am rechten Oberarm und oberflächliche Hautabschürfungen am rechten Handrücken und den Fingerknöcheln. Die Läsionen seien durch mehrfache Schläge und/oder Tritte gegen die genannten Regionen entstanden (UA act.