Rechtsmedizinisch bestünden keine Zweifel, dass es sich dabei um die Folgen einer scharfen Gewalteinwirkung im Sinne einer Schnitt- und Stichverletzung handelten. Aufgrund der Wundmorphologie müsse von der Einwirkung eines mindestens einseitig glatt geschliffenen Klingenwerkzeugs, z.B. eines Messers, ausgegangen werden.