Es entspricht allgemeinem Wissen und bedarf keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Die Voraussehbarkeit ist bei in den Bauch- und Brustbereich und in besonderem Masse bei «wuchtig und gezielt in den Bauch seines Widersachers» geführten Messerstichen gegeben. Bei einem gegen die Leber geführten Messerstich wird regelmässig ein zumindest eventualvorsätzlicher Tötungsversuch zu bejahen sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_935/2017 vom 9. Februar 2028 E. 1.3; 6B_369/2016 vom 29. Juli 2016 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 109 IV 5 E. 2).