Es erwog, auch bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich könne auf vorsätzliche Tötung erkannt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_694/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.2; 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.8), beispielsweise bei einem Messer mit einer Klingenlänge von 11 cm, einem gezielten Stich in den Oberkörper mit einem 27 cm langen Messer, einem Stich in die Nierengegend mit einem Tranchiermesser mit einer Klingenlänge von ca. 23.5 cm, kräftigen sowie gezielten Messerstichen in Brust und Rücken mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm, einem Stich mit Kraftaufwand in die Brust mit einem Messer mit einer