Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 150 IV 10 E. 5.7.2; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1).