Gestützt auf die Videoaufnahmen, die medizinischen Akten sowie die weiteren Indizien ist vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit D._____ ein Messer gegen dessen Bauch- und Kopfregion einsetzte und ihm die gutachterlich festgestellten Verletzungen beibrachte. Video Nr. 3 zeigt - 12 - schliesslich, wie der Beschuldigte gegen den Kopf des am Boden liegenden D._____ tritt. Damit sind auch die gutachterlich dokumentierten Verletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung dem Beschuldigten zuzuordnen.