Das kurz nach dem Ereignis gutachterlich dokumentierte Verletzungsbild von D._____ (UA act. 234 f.) passt zu einem solchen Angriff mit einem scharfen Gegenstand, mithin einem Messer. Dass D._____ durch eine andere Person diese Stichverletzungen zugefügt wurden, erscheint ferner abwegig. Insofern ist auch die Kritik des Beschuldigten, dass nicht die ganze Auseinandersetzung videodokumentiert sei (Berufungsbegründung, S. 13 f.; Plädoyer Verteidigung, S. 4), nicht stichhaltig, sind doch die entscheidenden Sequenzen zum Kerngeschehen, mithin der Messerattacke, festgehalten.