Auf den Videoaufzeichnungen (UA act. 266) ist die Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und D._____ bildlich dokumentiert (Video Nr. 1). Darauf ist erkennbar, wie der Beschuldigte während der Schlägerei einen Gegenstand aus seiner hinteren Hosentasche zieht (Video Nr. 1). Auf Video Nr. 2 ist mit hinreichender Deutlichkeit zu sehen, dass es sich dabei um ein Messer handelt, dessen Klinge zu Boden zeigt (Video Nr. 2 und UA act. 383) und der Beschuldigte in der Folge typische Stichbewegungen gegen den Kopf- und den Bauchbereich von D._____ ausführt (Video Nr. 1, UA act. 380, UA act. 385 und Video Nr. 2). Das kurz nach dem Ereignis gutachterlich dokumentierte Verletzungsbild von D.___