Mit diesem Beweismittel wurde in der Folge fachmännisch vom kantonspolizeilichen Dienst der Kriminaltechnik (vgl. UA act. 338) umgegangen, wobei die Anfertigung von Standaufnahmen aus den Videos und möglicherweise ein Aufhellen der Aufnahmen keine unzulässige Verfälschung dieser Aufnahmen darstellt. Für ein solch unzulässiges Verfälschen der Aufnahmen gibt es denn auch überhaupt keinen Anhaltspunkt. Entgegen dem Beschuldigten gibt es nämlich zwischen den ersichtlichen Messergrössen auf den verschiedenen Bildern (UA act. 383, 397) keine Unstimmigkeit, welche nicht durch den Umfang, in welchem der messerartige Gegenstand umfasst wird, erklärbar ist.