Plädoyer Verteidigung, S. 4 f.), erscheint das mit Blick auf den Zeitpunkt der Übergabe der Aufnahmen an die Polizei (mehr oder weniger unmittelbar nach der Tat) praktisch ausgeschlossen, zumal dafür auch keine Hinweise bestehen. Sodann liegt auch keine unzulässige Bearbeitung der Videoaufnahmen vor, nachdem diese der Polizei übermittelt worden sind. Mit diesem Beweismittel wurde in der Folge fachmännisch vom kantonspolizeilichen Dienst der Kriminaltechnik (vgl. UA act. 338) umgegangen, wobei die Anfertigung von Standaufnahmen aus den Videos und möglicherweise ein Aufhellen der Aufnahmen keine unzulässige Verfälschung dieser Aufnahmen darstellt.