gewiesen, wie die Strafuntersuchungsbehörden in Besitz dieser Videos kamen (namentlich, weil F._____ und G._____ diese Aufnahmen noch am Tatort der Polizei freiwillig herausgegeben haben; UA act. 336). Soweit der Beschuldigte die Befürchtung äussert, vor dieser Übermittlung der Videoaufnahmen könnten diese verfälscht worden sein (Berufungsbegründung, S. 12 f. Rz. 32; Plädoyer Verteidigung, S. 4 f.), erscheint das mit Blick auf den Zeitpunkt der Übergabe der Aufnahmen an die Polizei (mehr oder weniger unmittelbar nach der Tat) praktisch ausgeschlossen, zumal dafür auch keine Hinweise bestehen.