In diesem Zusammenhang sind die drei verwertbaren Videoaufzeichnungen (UA act. 266) von entscheidender Bedeutung. Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 12 Rz. 31) ist mit dem Polizeibericht vom 2. November 2021, der ein Beweismittel darstellt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 1.3.3), aus- - 11 -