4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am Raufhandel mit D._____ beteiligt hat (UA act. 411; Berufungsbegründung S. 15 f. Rz. 47). Der Beschuldigte stellt jedoch in Abrede, im Zuge dieser Auseinandersetzung D._____ mit einem Messer attackiert und mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben.