282 Abs. 1 StPO). Sodann fällt auch die Interessenabwägung zuungunsten des Beschuldigten aus, nachdem an der Aufklärung einer solch schweren Straftat wie der (versuchten) vorsätzlichen Tötung regelmässig ein sehr hohes öffentliches Interesse besteht. Ohne Videoaufnahme wären die Ermittlungen schliesslich unverhältnismässig erschwert worden. 3.4. Zusammenfassend erweist sich die Kritik des Beschuldigten als unbegründet. Die Videoaufnahmen sind verwertbar, weshalb darauf im Rahmen der Beweiswürdigung abzustellen ist.