während der Auseinandersetzung aufgenommen, mithin als zweifellos zahlreiche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorlagen. Vor Ort anwesenden Polizisten wäre ausreichend Zeit verblieben, um das Geschehen mittels Videoaufnahme zu dokumentieren. Die Videoaufnahmen hätten zweifellos an den besagten öffentlich und allgemein zugänglichen Orten durch die Strafbehörden erstellt werden können, wenn sie einen Tatverdacht gehabt hätten (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO).