Bei der zur Beurteilung stehenden versuchten vorsätzlichen Tötung handelt es sich fraglos um eine schwere Straftat, die eine Verwertung der Videoaufnahme trotz einer allenfalls rechtswidrigen Erstellung rechtfertigt. Dass vor Erstellung der Videoaufnahme möglicherweise noch kein konkreter Tatverdacht vorlag, ist – entgegen dem Beschuldigten – mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung irrelevant (Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3, 6B_1242/2020 vom 24. Oktober 2022 E. 3.3.1). Entscheidend ist vielmehr, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre.