Dies kann letztlich aber offen bleiben, nachdem die Aufnahmen selbst im Falle ihrer rechtswidrigen Erstellung strafprozessual verwertbar wären, da die Strafbehörden sie ohne Weiteres rechtmässig hätten erlangen können und die Schwere der zu beurteilenden Straftat deren Verwertung erlaubt. Bei der zur Beurteilung stehenden versuchten vorsätzlichen Tötung handelt es sich fraglos um eine schwere Straftat, die eine Verwertung der Videoaufnahme trotz einer allenfalls rechtswidrigen Erstellung rechtfertigt.