3.3.3. Die drei in den Akten befindlichen Videoaufnahmen wurden unbestrittenermassen von Privatpersonen erstellt. Dass diese Beweismittel rechtmässig erlangt worden sind, ist gestützt auf Art. 13 Abs. 1 DSG (in der hier massgebenden gültigen Fassung vom 1. März 2019, überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufklärung von schweren Straftaten) zu bejahen. Dies kann letztlich aber offen bleiben, nachdem die Aufnahmen selbst im Falle ihrer rechtswidrigen Erstellung strafprozessual verwertbar wären, da die Strafbehörden sie ohne Weiteres rechtmässig hätten erlangen können und die Schwere der zu beurteilenden Straftat deren Verwertung erlaubt.