3.3.2. Die Strafprozessordnung regelt lediglich die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkung im Strafprozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1, 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153, je mit Hinweisen).