Mangels weiterer Beweise lasse sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen. Selbst wenn die Videoaufnahmen als verwertbar betrachtet würden, sei darauf nicht erkennbar, dass der Beschuldigte D._____ mit einem Messer attackiert und ihm die Stichverletzungen zugefügt habe (Berufungsbegründung, S. 14 f.). -9- 3.3. 3.3.1. Der Beschuldigte beanstandet zunächst in prozessualer Hinsicht, dass auf die von Privatpersonen erstellten drei Videoaufnahmen betreffend den Raufhandel und den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung vom 24. Mai 2021 zufolge Unverwertbarkeit nicht abgestellt werden dürfe (Berufungsbegründung, S. 7 ff.).