Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen (Berufungserklärung, S. 2). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die privat erstellten Videoaufnahmen sowie die daraus bearbeiteten Standbilder seien nicht verwertbar, da die hypothetische Rechtmässigkeit der Beweiserlangungen nicht erfüllt sei. Die strafprozessualen Zwangsmassnahmen würden für die Erstellung der Aufnahmen keine genügende Grundlage bilden (Berufungsbegründung, S. 8 ff.). Mangels weiterer Beweise lasse sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen.