Ebenso sei ersichtlich, dass er den am Boden liegenden D._____ mit Fusstritten gegen den Kopfbereich traktiert habe. Aufgrund des äusserst dynamischen Geschehens habe er nicht kontrollieren können, wo er D._____ mit dem Messer verletze. Er habe tödliche Verletzungen letztlich in Kauf genommen und eventualvorsätzlich gehandelt (vorinstanzliches Urteil E. 3.3 und E. 4 S. 11 ff.).