3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die als verwertbar qualifizierten Videoaufnahmen, worauf die Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und D._____ dokumentiert sei. Die Vorinstanz erwog, es sei auf den Videoaufnahmen mit genügender Sicherheit erkennbar, dass der Beschuldigte ein Messer eingesetzt und Stichbewegungen gegen D._____ ausgeführt habe. Ebenso sei ersichtlich, dass er den am Boden liegenden D._____ mit Fusstritten gegen den Kopfbereich traktiert habe.