___ getreten. D._____ habe bei der Auseinandersetzung durch die unmittelbare Einwirkung des Beschuldigten mit dem Messer eine Schnittwunde am linken Augenunterlid, drei Stichwunden an der linken Bauchseite, eine ritzenartige Hautdurchtrennung an der rechten Wange, eine Schnittwunde in der linken Scheitelregion sowie Hautdurchtrennungen erlitten. Indem der Beschuldigte mehrfach mit einem messartigen Gegenstand auf D._____ eingestochen habe, habe er dessen Tod in Kauf genommen. Es sei lediglich dem Zufall zu verdanken gewesen, dass durch die Bauchstiche keine unmittelbar tödlichen Verletzungen resultiert seien.