149 IV 342 E. 2.3.2), wobei bezüglich der vor Vollendung des 18. Altersjahrs begangenen Taten (i.c. Raufhandel vom 24. Mai 2021, Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung vom 24. Mai 2021, Vorwurf der einfachen Körperverletzung vom 18. September 2021) dem vom Jugendstrafgesetz vorgesehenen Strafrahmen (Art. 25 JStG) Rechnung zu tragen ist (Art. 49 Abs. 3 StGB).