mit Hinweis auf das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 22. Januar 2024) vor. Infolgedessen ist für sämtliche vorgeworfenen Taten des Beschuldigten das Verfahren gemäss Jugendstrafverfahrensrecht unter Anwendung der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) durchzuführen. Hinsichtlich der Strafen für eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) begangene Tat (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG) ist demgegenüber (ausschliesslich) das Erwachsenenstrafrecht (StGB) anwendbar (Art. 9 Abs. 2 StGB und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG, vgl. auch BGE 151 IV 10 E. 2.2.1; 149 IV 342 E. 2.3.2), wobei bezüglich