2. Wie die Vorinstanz (E. 1.1) zutreffend darlegt, liegt vorliegend ein Verfahren eines sog. Übergangstäters, dem Straftaten vor und nach Vollendung des 18. Altersjahrs vorgeworfen werden und bezüglich welchem ein Jugendstrafverfahren vor Vollendung des 18. Altersjahrs eingeleitet wurde, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 JStG (in der hier massgebenden gültigen Fassung bis zum 30. Juni 2025; mangels besonderer Bestimmungen vgl. zum Übergangsrecht Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 450 StPO; forumpoenale 6/2024 S. 401 mit Hinweis auf das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 22. Januar 2024)