Nicht angefochten sind die vorinstanzlich ergangenen Schuldsprüche wegen mehrfachen Raufhandels, des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum. Dasselbe gilt hinsichtlich der Verfahrenseinstellung bezüglich der Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.), des Freispruchs vom Vorwurf der schweren Körperverletzung (Anklageziffer 4.1.), der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreterin. Zufolge Rechtskraft findet diesbezüglich keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).