3.4. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 verzichtete die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 3.5. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 erstattete der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung. 3.6. Mit Eingabe vom 19. November 2024 (Postaufgabe) erstattete die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.7. Der Beschuldigte reichte am 16. Januar 2025 (Postaufgabe) eine Stellungnahme ein und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.