nahmten Bargelds von Fr. 1'399.65 sowie eine seinen Anträgen entsprechende Kostenverteilung. Zudem stellte er den Beweisantrag, sämtliche den Anklagepunkt 2.1 (versuchte vorsätzliche Tötung) betreffenden privat erstellten Videoaufnahmen sowie die darauf basierenden Einzelbildaufnahmen aus den Akten zu nehmen und sämtliche Aussagen nach act. 401-403, 427-518, 522-540 aus dem Recht zu weisen. Schliesslich seien sämtliche den Anklagepunkt 5 (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) betreffenden belastenden Akten aus den Akten zu nehmen.