9.3 Der unentgeltlichen Vertreterin des Zivil- und Strafklägers 5 wird eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse von Fr. 4'943.80 (inkl. Fr. 353.45 MwSt.) zugesprochen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, diese Kosten dem Kanton Aargau im Umfang von ¾, mithin Fr. 3'707.85 zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. Der Beschuldigte trägt seine Kosten im Übrigen selbst.