g) den Spesen von Fr. 246.00 Total Fr. 33'432.45 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. d-g im Umfang von ¾ auferlegt. Unter Berücksichtigung der Verrechnung gemäss Ziffer 8.2 hiervor hat der -5- Beschuldigte die Kosten im Umfang von Fr. 4'041.05 zu tragen. Der Restbetrag wird auf die Staatskasse genommen.