2. Mit Urteil vom 16. Mai 2024 stellte das Bezirksgericht Zofingen, Jugendgericht, das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung (Anklageziffer 1) zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein und entschied im Übrigen wie folgt: -3- 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB (Anklageziffer 4.1) freigesprochen.