5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte sei gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung zu verpflichten. 6. Die sichergestellten Fr. 1'399.65 seien gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Die sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien seien gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen. 7. Soweit die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen vom Beschuldigten anerkannt werden bzw. ausgewiesen sind, wird beantragt, diese zuzusprechen.