b SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 2 VRV, - des Konsums von Cannabis im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. A._____ sei gestützt auf die obengenannten Bestimmungen sowie gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. Die ausgestandenen vorläufigen Festnahmen von insgesamt 6 Tagen seien an die Strafe anzurechnen. 3. A._____ sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen. 4. A._____ sei zur Tragung der Verfahrenskosten zu verpflichten.