Obergericht Jugendstrafkammer SST.2024.206 (JU.2023.2; JA.2021.992) Urteil vom 3. September 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Postfach, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2004, von Rumänien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Schürch, […] Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfacher Raufhandel, usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau erhob am 14. November 2023 Anklage gegen den Beschuldigten und stellte die folgenden Anträge: 1. A._____ sei schuldig zu erklären: - der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, - des mehrfachen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB, - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, - des Verkaufs von Kokain im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, - des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB, - des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 2 VRV, - des Konsums von Cannabis im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. A._____ sei gestützt auf die obengenannten Bestimmungen sowie gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. Die ausgestandenen vorläufigen Festnahmen von insgesamt 6 Tagen seien an die Strafe anzurechnen. 3. A._____ sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 10 Jahre des Landes zu verweisen. 4. A._____ sei zur Tragung der Verfahrenskosten zu verpflichten. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte sei gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung zu verpflichten. 6. Die sichergestellten Fr. 1'399.65 seien gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Die sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien seien gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen. 7. Soweit die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen vom Beschuldigten anerkannt werden bzw. ausgewiesen sind, wird beantragt, diese zuzusprechen. 2. Mit Urteil vom 16. Mai 2024 stellte das Bezirksgericht Zofingen, Jugend- gericht, das Strafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädi- gung (Anklageziffer 1) zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein und entschied im Übrigen wie folgt: -3- 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB (Anklageziffer 4.1) freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2 [recte: 2.1]); - des mehrfachen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.2 und 4.2); - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 3); - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf von Kokain) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) (Anklageziffer 5); - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von Betäubungsmittel) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 5); - des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB (Anklageziffer 6); - des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV) (Anklageziffer 7.1); - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 7.2); - der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV (Anklageziffer 7.3). 3. 3.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 133 Abs. 1 StGB sowie gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG, Art. 3 Abs. 2 JStG, Art. 25 Abs. 2 lit. a JStG, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 11 Monaten verurteilt. 3.2 Die vorläufige Festnahme von 6 Tagen (24. Mai 2021-25. Mai 2021, 18. September 2021, 30. Mai 2022-31. Mai 2022, 15. März 2023-16. März 2023) wird gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG und Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG und Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV sowie gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG, Art. 3 Abs. 2 JStG und Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf Fr. 3'300.00. 5. 5.1 Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 292 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 96 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV sowie gestützt auf Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG, Art. 3 Abs. 2 JStG und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 5.2 Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen vollzogen. -4- 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 7. 7.1 Die Zivilforderung der Zivil- und Strafklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 120.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. 7.3 Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 3 wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.4 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 4 eine Genugtuung von Fr. 600.00 zu bezahlen. 7.5 Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 5 wird auf den Zivilweg verwiesen. 8. 8.1 Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: - 3.7 Gramm Kokain - 6 Ecstasy Pillen - 38 Stück rezeptpflichtige Xanax Pillen - Div. Minigrip Die Anklägerin trifft die sachgemässen Verfügungen. 8.2 Das beschlagnahmte Bargeld (Depot) von Fr. 1'399.65 wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet. 9. 9.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'600.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 21'234.35 c) den Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 4'943.80 des Zivil- und Strafklägers 5 d) den Kosten für Gutachten von Fr. 3'979.50 e) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 330.00 f) den Zeugenentschädigungen von Fr. 98.80 g) den Spesen von Fr. 246.00 Total Fr. 33'432.45 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. d-g im Umfang von ¾ auferlegt. Unter Berücksichtigung der Verrechnung gemäss Ziffer 8.2 hiervor hat der -5- Beschuldigte die Kosten im Umfang von Fr. 4'041.05 zu tragen. Der Restbetrag wird auf die Staatskasse genommen. 9.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 21'234.35 (inkl. MwSt. Fr. 1'506.55) gehen einstweilen zu Lasten der Staatskasse. Der Beschuldigte wird verpflichtet, diese Kosten dem Kanton Aargau im Umfang von ¾, mithin Fr. 15'925.75 zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9.3 Der unentgeltlichen Vertreterin des Zivil- und Strafklägers 5 wird eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse von Fr. 4'943.80 (inkl. Fr. 353.45 MwSt.) zugesprochen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, diese Kosten dem Kanton Aargau im Umfang von ¾, mithin Fr. 3'707.85 zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. Der Beschuldigte trägt seine Kosten im Übrigen selbst. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 meldete der Beschuldigte Berufung an, nachdem ihm das Urteil im Dispositiv gleichentags zugestellt worden war. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 26. August 2024 zuge- stellt. 3.2. Mit derselben Eingabe vom 28. Mai 2024 stellte der bisherige amtliche Ver- teidiger, Stefan Pfister, ein Gesuch um Entlassung als amtlicher Verteidiger und um Einsetzung von Rechtsanwalt Pascal Schürch als neuer amtlicher Verteidiger. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 bewilligte der Gerichts- präsident des Bezirksgerichts Zofingen, Jugendgericht, den Wechsel der amtlichen Verteidigung und ernannte Rechtsanwalt Pascal Schürch als neuen amtlichen Verteidiger. 3.3. Mit Berufungserklärung vom 16. September 2024 beantragte der Beschul- digte einen Freispruch von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung. Die Schuld- sprüche wegen mehrfachen Raufhandels, des Führens eines Motorfahr- zeugs in fahrunfähigem Zustand sowie die Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz (Konsum) anerkannte er und beantragte dafür die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe von 95 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 200.00. Im Weiteren bean- tragte er das Absehen von einer Landesverweisung, die Verweisung sämt- licher Zivilforderungen auf den Zivilweg, die Herausgabe des beschlag- -6- nahmten Bargelds von Fr. 1'399.65 sowie eine seinen Anträgen ent- sprechende Kostenverteilung. Zudem stellte er den Beweisantrag, sämt- liche den Anklagepunkt 2.1 (versuchte vorsätzliche Tötung) betreffenden privat erstellten Videoaufnahmen sowie die darauf basierenden Einzelbild- aufnahmen aus den Akten zu nehmen und sämtliche Aussagen nach act. 401-403, 427-518, 522-540 aus dem Recht zu weisen. Schliesslich seien sämtliche den Anklagepunkt 5 (Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz) betreffenden belastenden Akten aus den Akten zu nehmen. 3.4. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 verzichtete die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die An- schlussberufung zu erklären. 3.5. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 erstattete der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung. 3.6. Mit Eingabe vom 19. November 2024 (Postaufgabe) erstattete die Jugend- anwaltschaft des Kantons Aargau die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.7. Der Beschuldigte reichte am 16. Januar 2025 (Postaufgabe) eine Stellung- nahme ein und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. 3.8. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten fand am 3. September 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte wendet sich gegen die Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 5), des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und der Widerhandlung gegen die Ver- kehrsregelverordnung und damit einhergehend gegen die Strafzumessung. Im Weiteren beantragt er ein Absehen von einer Landesverweisung, die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg sowie die Herausgabe des beschlagnahmten Bargelds. -7- Nicht angefochten sind die vorinstanzlich ergangenen Schuldsprüche wegen mehrfachen Raufhandels, des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz durch Konsum. Dasselbe gilt hinsichtlich der Verfahrensein- stellung bezüglich der Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.), des Frei- spruchs vom Vorwurf der schweren Körperverletzung (Anklageziffer 4.1.), der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie der unent- geltlichen Vertreterin. Zufolge Rechtskraft findet diesbezüglich keine Über- prüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Wie die Vorinstanz (E. 1.1) zutreffend darlegt, liegt vorliegend ein Verfahren eines sog. Übergangstäters, dem Straftaten vor und nach Vollendung des 18. Altersjahrs vorgeworfen werden und bezüglich welchem ein Jugend- strafverfahren vor Vollendung des 18. Altersjahrs eingeleitet wurde, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 JStG (in der hier massgebenden gültigen Fassung bis zum 30. Juni 2025; mangels besonderer Bestimmungen vgl. zum Übergangsrecht Art. 3 JStPO i.V.m. Art. 450 StPO; forumpoenale 6/2024 S. 401 mit Hinweis auf das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 22. Januar 2024) vor. Infolgedessen ist für sämtliche vorgeworfenen Taten des Beschuldigten das Verfahren gemäss Jugendstrafverfahrensrecht unter Anwendung der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) durchzuführen. Hinsichtlich der Strafen für eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) be- gangene Tat (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG) ist demgegenüber (ausschliess- lich) das Erwachsenenstrafrecht (StGB) anwendbar (Art. 9 Abs. 2 StGB und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG, vgl. auch BGE 151 IV 10 E. 2.2.1; 149 IV 342 E. 2.3.2), wobei bezüglich der vor Vollendung des 18. Altersjahrs be- gangenen Taten (i.c. Raufhandel vom 24. Mai 2021, Vorwurf der ver- suchten vorsätzlichen Tötung vom 24. Mai 2021, Vorwurf der einfachen Körperverletzung vom 18. September 2021) dem vom Jugendstrafgesetz vorgesehenen Strafrahmen (Art. 25 JStG) Rechnung zu tragen ist (Art. 49 Abs. 3 StGB). 3. Versuchte vorsätzliche Tötung 3.1. Gemäss Anklage Anklageziffer 2 soll sich der (damals noch minderjährige) Beschuldigte zusammen mit B._____, C._____ sowie weiteren Personen in der Nacht vom 23. auf den 24. Mai 2021 in Aarau aufgehalten haben. Im Bereich des Schlossplatzes sei die Gruppierung um den Beschuldigten am 24. Mai 2021, ca. 00:25 Uhr, auf D._____ und E._____ getroffen, welche sich ebenfalls dort aufgehalten hätten. Zuerst habe die Gruppe mit dem Beschuldigten und den beiden Brüdern B._____ und C._____ D._____ und E._____ sowohl verbal als auch mit Bewerfen von Zigarettenstummeln provoziert. Nachdem sich die Gruppe D._____/E._____ nicht habe provozieren lassen, sei D._____ unvermittelt durch C._____ getreten worden. Wenig später sei der Beschuldigte auf D._____ losgegangen, -8- wobei D._____ gegenüber dem Beschuldigten ebenfalls Schläge ausgeteilt habe. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte ein Messer oder einen messerartigen Gegenstand behändigt, welchen er in seinem Hosenbund mitgeführt habe und damit mehrfach auf D._____ eingestochen, welcher dadurch mehrere Stichverletzungen am Oberkörper und im Gesicht erlitten habe. Daneben hätten auch die beiden Brüder B._____ und C._____ gegenüber E._____ Schläge ausgeteilt. Als D._____ zu Boden gestürzt sei, habe der Beschuldigte mit den Füssen auf diesen und anschliessend auch noch auf E._____ getreten. D._____ habe bei der Auseinandersetzung durch die unmittelbare Einwirkung des Beschuldigten mit dem Messer eine Schnittwunde am linken Augenunterlid, drei Stichwunden an der linken Bauchseite, eine ritzenartige Hautdurchtrennung an der rechten Wange, eine Schnittwunde in der linken Scheitelregion sowie Hautdurchtrennungen erlitten. Indem der Beschuldigte mehrfach mit einem messartigen Gegenstand auf D._____ eingestochen habe, habe er dessen Tod in Kauf genommen. Es sei lediglich dem Zufall zu verdanken gewesen, dass durch die Bauchstiche keine unmittelbar tödlichen Verletzungen resultiert seien. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die als verwertbar qualifizierten Videoaufnahmen, worauf die Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und D._____ dokumentiert sei. Die Vorinstanz erwog, es sei auf den Videoauf- nahmen mit genügender Sicherheit erkennbar, dass der Beschuldigte ein Messer eingesetzt und Stichbewegungen gegen D._____ ausgeführt habe. Ebenso sei ersichtlich, dass er den am Boden liegenden D._____ mit Fusstritten gegen den Kopfbereich traktiert habe. Aufgrund des äusserst dynamischen Geschehens habe er nicht kontrollieren können, wo er D._____ mit dem Messer verletze. Er habe tödliche Verletzungen letztlich in Kauf genommen und eventualvorsätzlich gehandelt (vorinstanzliches Urteil E. 3.3 und E. 4 S. 11 ff.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der ver- suchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen (Berufungserklärung, S. 2). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die privat erstellten Video- aufnahmen sowie die daraus bearbeiteten Standbilder seien nicht verwert- bar, da die hypothetische Rechtmässigkeit der Beweiserlangungen nicht erfüllt sei. Die strafprozessualen Zwangsmassnahmen würden für die Er- stellung der Aufnahmen keine genügende Grundlage bilden (Berufungsbe- gründung, S. 8 ff.). Mangels weiterer Beweise lasse sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen. Selbst wenn die Videoaufnahmen als verwert- bar betrachtet würden, sei darauf nicht erkennbar, dass der Beschuldigte D._____ mit einem Messer attackiert und ihm die Stichverletzungen zuge- fügt habe (Berufungsbegründung, S. 14 f.). -9- 3.3. 3.3.1. Der Beschuldigte beanstandet zunächst in prozessualer Hinsicht, dass auf die von Privatpersonen erstellten drei Videoaufnahmen betreffend den Raufhandel und den Vorwurf der vorsätzlichen Tötung vom 24. Mai 2021 zufolge Unverwertbarkeit nicht abgestellt werden dürfe (Berufungsbegrün- dung, S. 7 ff.). 3.3.2. Die Strafprozessordnung regelt lediglich die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind von Privaten rechtmässig er- langte Beweismittel ohne Einschränkung im Strafprozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1, 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153, je mit Hinweisen). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessen- abwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechts- widrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 3 JStPO) zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1, E. 9; BGE 146 IV 226 E. 2). 3.3.3. Die drei in den Akten befindlichen Videoaufnahmen wurden unbestrittener- massen von Privatpersonen erstellt. Dass diese Beweismittel rechtmässig erlangt worden sind, ist gestützt auf Art. 13 Abs. 1 DSG (in der hier mass- gebenden gültigen Fassung vom 1. März 2019, überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufklärung von schweren Straftaten) zu bejahen. Dies kann letztlich aber offen bleiben, nachdem die Aufnahmen selbst im Falle ihrer rechtswidrigen Erstellung strafprozessual verwertbar wären, da die Strafbehörden sie ohne Weiteres rechtmässig hätten erlangen können und die Schwere der zu beurteilenden Straftat deren Verwertung erlaubt. Bei der zur Beurteilung stehenden versuchten vorsätzlichen Tötung handelt es sich fraglos um eine schwere Straftat, die eine Verwertung der Videoauf- nahme trotz einer allenfalls rechtswidrigen Erstellung rechtfertigt. Dass vor Erstellung der Videoaufnahme möglicherweise noch kein konkreter Tatver- dacht vorlag, ist – entgegen dem Beschuldigten – mit Blick auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung irrelevant (Urteile des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3, 6B_1242/2020 vom 24. Oktober 2022 E. 3.3.1). Entscheidend ist vielmehr, ob die Beschaffung zulässig ge- wesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre. Das belasten- de Bildmaterial, welches zur Identifikation des Beschuldigten führte, wurde - 10 - während der Auseinandersetzung aufgenommen, mithin als zweifellos zahlreiche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorlagen. Vor Ort anwesenden Polizisten wäre ausreichend Zeit verblieben, um das Geschehen mittels Videoaufnahme zu dokumentieren. Die Video- aufnahmen hätten zweifellos an den besagten öffentlich und allgemein zugänglichen Orten durch die Strafbehörden erstellt werden können, wenn sie einen Tatverdacht gehabt hätten (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO). Sodann fällt auch die Interessenabwägung zuungunsten des Beschuldigten aus, nachdem an der Aufklärung einer solch schweren Straftat wie der (ver- suchten) vorsätzlichen Tötung regelmässig ein sehr hohes öffentliches Interesse besteht. Ohne Videoaufnahme wären die Ermittlungen schliess- lich unverhältnismässig erschwert worden. 3.4. Zusammenfassend erweist sich die Kritik des Beschuldigten als unbe- gründet. Die Videoaufnahmen sind verwertbar, weshalb darauf im Rahmen der Beweiswürdigung abzustellen ist. 4. 4.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten gün- stigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich wider- sprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am Raufhandel mit D._____ beteiligt hat (UA act. 411; Berufungsbegründung S. 15 f. Rz. 47). Der Beschuldigte stellt jedoch in Abrede, im Zuge dieser Auseinandersetzung D._____ mit einem Messer attackiert und mit Tö- tungsvorsatz gehandelt zu haben. In diesem Zusammenhang sind die drei verwertbaren Videoaufzeich- nungen (UA act. 266) von entscheidender Bedeutung. Entgegen dem Be- schuldigten (Berufungsbegründung, S. 12 Rz. 31) ist mit dem Polizeibericht vom 2. November 2021, der ein Beweismittel darstellt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 1.3.3), aus- - 11 - gewiesen, wie die Strafuntersuchungsbehörden in Besitz dieser Videos kamen (namentlich, weil F._____ und G._____ diese Aufnahmen noch am Tatort der Polizei freiwillig herausgegeben haben; UA act. 336). Soweit der Beschuldigte die Befürchtung äussert, vor dieser Übermittlung der Videoaufnahmen könnten diese verfälscht worden sein (Berufungs- begründung, S. 12 f. Rz. 32; Plädoyer Verteidigung, S. 4 f.), erscheint das mit Blick auf den Zeitpunkt der Übergabe der Aufnahmen an die Polizei (mehr oder weniger unmittelbar nach der Tat) praktisch ausgeschlossen, zumal dafür auch keine Hinweise bestehen. Sodann liegt auch keine unzu- lässige Bearbeitung der Videoaufnahmen vor, nachdem diese der Polizei übermittelt worden sind. Mit diesem Beweismittel wurde in der Folge fach- männisch vom kantonspolizeilichen Dienst der Kriminaltechnik (vgl. UA act. 338) umgegangen, wobei die Anfertigung von Standaufnahmen aus den Videos und möglicherweise ein Aufhellen der Aufnahmen keine unzu- lässige Verfälschung dieser Aufnahmen darstellt. Für ein solch unzu- lässiges Verfälschen der Aufnahmen gibt es denn auch überhaupt keinen Anhaltspunkt. Entgegen dem Beschuldigten gibt es nämlich zwischen den ersichtlichen Messergrössen auf den verschiedenen Bildern (UA act. 383, 397) keine Unstimmigkeit, welche nicht durch den Umfang, in welchem der messerartige Gegenstand umfasst wird, erklärbar ist. Auf den Videoaufzeichnungen (UA act. 266) ist die Schlägerei zwischen dem Beschuldigten und D._____ bildlich dokumentiert (Video Nr. 1). Darauf ist erkennbar, wie der Beschuldigte während der Schlägerei einen Gegen- stand aus seiner hinteren Hosentasche zieht (Video Nr. 1). Auf Video Nr. 2 ist mit hinreichender Deutlichkeit zu sehen, dass es sich dabei um ein Messer handelt, dessen Klinge zu Boden zeigt (Video Nr. 2 und UA act. 383) und der Beschuldigte in der Folge typische Stichbewegungen gegen den Kopf- und den Bauchbereich von D._____ ausführt (Video Nr. 1, UA act. 380, UA act. 385 und Video Nr. 2). Das kurz nach dem Ereignis gutachterlich dokumentierte Verletzungsbild von D._____ (UA act. 234 f.) passt zu einem solchen Angriff mit einem scharfen Gegenstand, mithin einem Messer. Dass D._____ durch eine andere Person diese Stich- verletzungen zugefügt wurden, erscheint ferner abwegig. Insofern ist auch die Kritik des Beschuldigten, dass nicht die ganze Auseinandersetzung videodokumentiert sei (Berufungsbegründung, S. 13 f.; Plädoyer Ver- teidigung, S. 4), nicht stichhaltig, sind doch die entscheidenden Sequenzen zum Kerngeschehen, mithin der Messerattacke, festgehalten. Als zusätz- liches Indiz ist schliesslich zu werten, dass der Beschuldigte selbst kleine Schnittverletzungen an den Händen aufwies. Die Ausführungen des Be- schuldigten, welcher einen Messereinsatz bestreitet, erweisen sich folglich als Schutzbehauptungen. Gestützt auf die Videoaufnahmen, die medizi- nischen Akten sowie die weiteren Indizien ist vielmehr erstellt, dass der Beschuldigte im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit D._____ ein Messer gegen dessen Bauch- und Kopfregion einsetzte und ihm die gutachterlich festgestellten Verletzungen beibrachte. Video Nr. 3 zeigt - 12 - schliesslich, wie der Beschuldigte gegen den Kopf des am Boden liegenden D._____ tritt. Damit sind auch die gutachterlich dokumentierten Verle- tzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung dem Beschuldigten zuzuordnen. 4.3. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vor- sätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), es sei denn, aufgrund des besonders skrupellosen Vorgehens ist der qualifizierte Tatbestand des Mords (Art. 112 StGB; BGE 144 IV 345 E. 2.1; BGE 141 IV 61 E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.3) oder aufgrund einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder einer grossen seelischen Belastung ist der privilegierte Tatbestand des Tot- schlags (Art. 113 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2023 vom 5. April 2023 E. 1.2.2 sowie 6B_513/2020 vom 12. November 2020 E. 3.1) erfüllt. Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1; BGE 140 IV 150; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424; je mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 150 IV 10 E. 5.7.2; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich mit Messerstichen insbe- sondere gegen den Oberkörper zu befassen gehabt. Es erwog, auch bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich könne auf vorsätzliche Tötung erkannt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_694/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.2; 7B_193/2022 vom 6. De- zember 2023 E. 2.8), beispielsweise bei einem Messer mit einer Klingen- länge von 11 cm, einem gezielten Stich in den Oberkörper mit einem 27 cm langen Messer, einem Stich in die Nierengegend mit einem Tranchier- messer mit einer Klingenlänge von ca. 23.5 cm, kräftigen sowie gezielten Messerstichen in Brust und Rücken mit einer Klingenlänge von ca. 20 cm, einem Stich mit Kraftaufwand in die Brust mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 15.5 cm oder einem Messerstich mit einer Klingenlänge von 8-10 cm mit voller Wucht in den Bauch (Urteil des Bundesgerichts - 13 - 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2 m.H.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.3 betreffend einen 9.6 cm langen Stichkanal im Bereich der linken Brustwarze sowie 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4 betreffend einen wuchtigen und ge- zielten Stich in den Bauch; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2 betreffend einen mit einiger Kraft ausgeführten sowie 3 cm tiefen Stich mit einer 8 cm langen Klinge eines insgesamt 19.5 cm langen Klappmessers in den Rücken auf der Höhe des zehnten Brustwirbels). Es entspricht allgemeinem Wissen und bedarf keiner besonderen In- telligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Die Voraussehbarkeit ist bei in den Bauch- und Brustbereich und in besonderem Masse bei «wuchtig und gezielt in den Bauch seines Widersachers» geführten Messerstichen gegeben. Bei einem gegen die Leber geführten Messerstich wird regel- mässig ein zumindest eventualvorsätzlicher Tötungsversuch zu bejahen sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_935/2017 vom 9. Februar 2028 E. 1.3; 6B_369/2016 vom 29. Juli 2016 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 109 IV 5 E. 2). 4.4. D._____ erlitt gemäss Gutachten des Spitals H._____ vom 23. Juni 2023 (UA act. 232 ff.) als Folgen scharfer Gewalt Schnittwunden am linken Augenunterlid, drei Stichwunden an der linken Bauchseite, z.T. mit be- nachbartem Bluterguss, ritzenartige Hautdurchtrennung an der rechten Wange, eine Schnittwunde an der linken Scheitelregion, zwei chirurgisch adaptierte Hautdurchtrennungen am Nabel und an der rechten Bauchseite. Rechtsmedizinisch bestünden keine Zweifel, dass es sich dabei um die Folgen einer scharfen Gewalteinwirkung im Sinne einer Schnitt- und Stich- verletzung handelten. Aufgrund der Wundmorphologie müsse von der Ein- wirkung eines mindestens einseitig glatt geschliffenen Klingenwerkzeugs, z.B. eines Messers, ausgegangen werden. Am Kopf fanden sind als Folgen stumpfer Gewalt Blutergüsse an der Stirn, an beiden Schläfen und an der linken Wange, oberflächliche Quetschrisswunden an beiden Mundwinkeln, kleine Hautabschürfungen mit umgebendem Hämatom am rechten Schlüsselbein und am linken Oberarm, einzelne Hämatome am Dekolleté am rechten Oberarm und oberflächliche Hautabschürfungen am rechten Handrücken und den Fingerknöcheln. Die Läsionen seien durch mehrfache Schläge und/oder Tritte gegen die genannten Regionen entstanden (UA act. 236 f.). Sämtliche Läsionen würden frisch imponieren und liessen sich mit dem angegebenen Ereigniszeitraum von mehreren Stunden vor der forensisch-klinischen Untersuchung in Einklang bringen. In einer Gesamtschau bestünden keine Zweifel an einer Fremdbeibringung der Ver- letzungen (UA act. 236). - 14 - Die Gutachter hielten sodann fest, im Rahmen einer Bauchspiegelung im Bereich der Stichverletzung an der linken Seite seien insgesamt vier De- fekte der Dünndarmwand festgestellt und chirurgisch verschlossen worden. Eine Verletzung der Darmwand führe in der Regel zum Austreten von Darminhalt in die Bauchhöhe, was eine Entzündung des Bauchfells her- vorrufen könne, was ein sehr schwerwiegendes Krankheitsbild mit hoher Sterblichkeit darstelle und in der Regel zum Tod führe. Zwar sei es bei D._____ nicht zu einer solchen Peritonitis gekommen, was jedoch lediglich durch die medizinische Intervention, namentlich die Bauchoperation sowie die anschliessende Antibiotikatherapie, habe verhindert werden können. Eine Stichverletzung sei zudem bis in den Raum hinter dem Bauchfell auf der linken Seite verlaufen. Im hinteren Bauchfellraum linksseitig würden sich die linke Niere sowie die Äste und Verzweigungen der grossen Bauch- venen und -schlagadern befinden, deren Durchtrennung innerhalb kürzester Zeit zu einem tödlichen Blutverlust führen könnte. Im gegen- ständlichen Fall sei es lediglich dem Zufall zu verdanken, dass keine unmittelbar tödlichen Verletzungen durch die Bauchstiche resultierten. Zwar begründeten die festgestellten Verletzungen keine konkrete Lebens- gefahr, [da] eine solche habe durch die notfallmedizinischen Massnahmen abgewendet werden können. Bei einem Angriff mit einem scharfen Gegen- stand gegen den Kopf und Bauch sowie multipler stumpfer Gewalt gegen den Kopf handle es sich zumindest um lebensbedrohliche Handlungen (Gutachten, S. 7 = UA act. 237 f.). Der Beschuldigte hat mit einem Messer dreimal in den Bauchbereich von D._____ eingestochen. Die Messerattacken erfolgten nicht etwa als Ver- teidigungsmassnahme, sondern vielmehr offensiv und für D._____ nicht voraussehbar. Entsprechend hatte letzterer keine Chance, sich abzu- wenden oder auszuweichen. Der Beschuldigte macht auch nicht geltend, nicht um die Gefährlichkeit seines Handelns gewusst zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Eine tödliche Verletzung lag damit im allge- mein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs. Die in einem solchen Kontext – die Auseinandersetzung war äusserst dynamisch und mehrere Beteiligte waren involviert – geführten Stiche mit dem Messer waren weder bezüglich Wucht noch Richtung kontrollier- und steuerbar. Angesichts der Dynamik der Auseinandersetzung ist den Messerstichen eine besondere Gefähr- lichkeit zuzumessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.2; 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2; 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4; je Hinweise zur Schaffung eines hohen Todesrisikos bei Messereinsatz gegen den Bauch, wobei das Bun- desgericht in solchen Fällen sogar Eventualvorsatz auf Tötung annimmt, Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 mit zahl- reichen Hinweisen; 6B_991/2015 und 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4). Auch vorliegend wurde ein hohes Risiko einer tödlichen Verletzung geschaffen, war es gemäss forensisch-klinischem Gutachten denn auch bloss dem Zufall zu verdanken, dass keine unmittelbar tödlichen Ver- - 15 - letzungen durch die Bauchstiche resultierten, und wurde eine konkrete Lebensgefahr lediglich durch die unmittelbar danach ergriffenen notfall- medizinischen Massnahmen vermieden (UA act. 238). Dass der Be- schuldigte eine mögliche Todesfolge von D._____ in Kauf genommen hat, zeigt sich weiter darin, dass er nicht bloss einmal, sondern gleich mehrfach auf sein Opfer eingestochen hat und zwar in hoch sensible Körperregionen wie Oberkörper- und Kopfbereich. Hinzu kommt, dass es sich nicht um oberflächliche Stich- und Schnittverletzungen handelt, sondern um teil- weise tiefe Verletzungen – eine davon bis in den Raum hinter dem linken Bauchfell, wo sich die linke Niere und die Verzweigung der grossen Bauch- vene/-schlagandern befinden, deren Verletzung innert Kürze zu einem tödlichen Blutverlust führen kann (vgl. forensisch-klinisches Gutachten vom 23. Juni 2021, UA act. 237). Die beigebrachten Verletzungen mussten teilweise notfallmedizinisch und chirurgisch versorgt werden. Der Be- schuldigte hat schliesslich nach den Messerstichen nicht von seinem, bereits am Boden liegenden Opfer abgelassen, sondern unkontrolliert gegen den (empfindlichen) Kopfbereich getreten. In einer Gesamtwür- digung musste der Beschuldigte erkennen, dass er die Folgen seines un- kontrollierten Verhaltens hinsichtlich des Verletzungsrisikos weder kalku- lieren noch dosieren konnte. Die erlittenen Verletzungen sprechen denn auch für eine erhebliche Intensität des Zustechens. Bei diesem Vorgehen hat der Beschuldigte mit dem Tod von D._____ (insbesondere durch starken Blutverlust) rechnen müssen und hat diesen für den Fall seines Eintritts in Kauf genommen. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist mit der Vorinstanz wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Einfache Körperverletzung 5.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 3 vor, I._____ am 18. September 2021 zwischen 00:00 Uhr und 01:00 Uhr in 5000 Aarau, Kasinopark, eine Faust gegen das Gesicht geschlagen zu haben, wodurch I._____ einen Nasenbeinbruch erlitten habe. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Es sei nicht erstellt, dass er I._____ geschlagen und ihm die dokumentierten Verletzungen zugefügt habe (Berufungsbegründung, S. 21). 5.2. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperver- letzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise i.S.v. Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. In sub- jektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. - 16 - 5.3. 5.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 17. September 2021 auf den 18. September 2021 zu- sammen mit vier Kollegen in Aarau unterwegs war. Der Beschuldigte be- streitet hingegen, I._____ durch Faustschläge verletzt zu haben (UA act. 580 f.; GA act. 55; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11). 5.3.2. I._____ wurde am 18. September 2021 erstmals polizeilich befragt. An- gaben zur mutmasslichen Täterschaft konnte er hingegen keine machen. Eine Person sei vermutlich von hinten gekommen und habe ihm direkt ins Gesicht geschlagen. Es sei so schnell gegangen, so dass er den Angreifer nicht gesehen habe (UA act. 560 f.). 5.3.3. J._____ wurde am 26. Januar 2022 und damit vier Monate nach dem Vorfall polizeilich befragt. Grundsätzlich liegen damit noch tatnahe Aussagen vor. Er gab an, er habe beobachten können, wie ein Unbekannter auf seinen Kollegen I._____ zurannte und diesem von hinten einen seitlichen Schlag versetzte (UA act. 574). Der Täter habe hellere Haare gehabt, eine Lederjacke mit einem Knopf am Kragen und rotem Aufdruck am Rücken sowie helle Hosen getragen, sei ca. 175 cm gross gewesen und habe nicht gut Deutsch, sondern «etwas Rumänisches» gesprochen (UA act. 574 Ziff. 14 f. und 19). Er könne sich nicht sehr gut an das Gesicht des Täters erinnern, da es dunkel gewesen sei (UA act. 575). Im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation bezeichnete J._____ den Beschuldigten als möglichen Täter («… doch, ich denke, es war dieser»; UA act. 575). Auf die Frage, wie sicher er sich sei, antwortete er, von den neun Gesichtern, die er gesehen habe, dürfte es dieser sein (UA act. 575). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte J._____, dass er den Be- schuldigten bei der polizeilichen Befragung aufgrund seiner Erinnerung und der Kleidung wiedererkannt habe (GA act. 53). 5.3.4. Auch wenn der Zeuge J._____ den Beschuldigten als vermeintlichen Täter wiederzuerkennen glaubte, lässt sich die Täterschaft des Beschuldigten nicht rechtsgenüglich erstellen. Die vom Zeugen J._____ angegebene Täterbeschreibung, wonach der Beschuldigte hellere Haare gehabt habe, stimmt nicht mit dem Aussehen des Beschuldigten überein, da der Beschuldigte nicht helle, sondern braune Haare hat (vgl. UA act. 65, 120, 370, 417 [Bild 1], 781). Zudem lässt sich den Akten lediglich entnehmen, dass der Beschuldigte bei seiner Verhaftung am 18. September 2021 eine Lederjacke trug (UA act. 73). Über deren Aussehen, insbesondere, ob es sich – wie vom Zeuge J._____ beschrieben – um eine Lederjacke mit rotem Aufdruck am Rücken handelte, gibt es keine näheren Informationen, - 17 - welche die Zeugenaussage bestätigen. Ebenso ist unklar, ob der Beschrieb der Jacke zur Verhaftung des Beschuldigten in dieser Tatnacht geführt hat. Solches lässt sich dem Polizeibericht vom 5. April 2022 nicht entnehmen (UA act. 552 ff.). Es ist denkbar, dass der Beschuldigte ins Visier der Polizei geriet, da er dieser aus ähnlichen Vorfällen bereits bekannt war (vgl. UA act. 555 Schlussbemerkung). 5.4. Nach dem Gesagten liegen unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten vor, weshalb der Beschuldigte in Nachachtung des Grund- satzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Eine (erneute) Befragung von J._____ kann, da davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, unterbleiben. 6. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 6.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Ziffer 5 Besitz und Verkauf von Be- täubungsmitteln vor. Konkret soll er am 15. März 2023 über sein Mobilte- lefon einem verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Aargau ein Gramm Kokain zum Verkauf angeboten zu haben. In der Folge sei der Fahnder um 18:00 Uhr am Apfelhausenweg, 5000 Aarau, erschienen und habe dem Beschuldigten 0.6 g Kokain übergeben, derweil der verdeckte Fahnder den Kaufpreis von Fr. 100.00 an den Beschuldigten übergeben habe. Bei einer unmittelbar nach dem Verkauf durchgeführten Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten seien 3.10 g Kokain, 6 Pillen Ecstasy und 38 Stück rezeptpflichtige Xanax Tabletten sowie Fr. 770.00, EUR 200.00 und USD 90.00, jeweils in Gassenstückelung, sichergestellt worden. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch (Berufungserklärung, S. 2). 6.2. Der Beschuldigte rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des An- klagegrundsatzes (Berufungsbegründung, S. 21). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO hat die Anklage die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der an- wendbaren Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen. Vorliegend wird in der Anklage beim Anklagesachverhalt 5 festgehalten, dass dem Beschuldigten der Vorwurf der „Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz“ ge- macht wird. Die Gesetzesbestimmung wird hier nicht erwähnt. Aus den in der Anklageschrift gestellten Anträgen zu den Sanktionen geht jedoch her- vor, welche Bestimmungen (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) die Jugendstaatsanwaltschaft anruft. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte wusste somit genau, welche Gesetzesverstösse ihm vorge- worfen werden. Die Anklage genügt daher dem Anklagegrundsatz, auch wenn sie (auf den ersten Blick) etwas ungenau sein mag. - 18 - Die Anklage hält zwar fest, dass der verdeckte Fahnder um 18:00 Uhr am Apfelhausenweg, 5000 Aarau, erschienen sei und an den Beschuldigten 0.6 Gramm Kokain übergeben habe, derweil der verdeckte Fahnder an den Beschuldigten den Kaufpreis von Fr. 100.00 übergeben habe. Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um einen Schreibfehler, der nicht von entscheidender Bedeutung ist, zumal für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestanden, welches Verhalten ihm angelastet wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.10.2; 6B_451/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4 betreffend einen offensicht- lichen Verschrieb einer Jahreszahl). Eine ausreichende Verteidigung war ihm jederzeit möglich (BGE 143 IV 63 E. 2.2). 6.3. 6.3.1. Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, am 15. März 2023 0.6 Gramm Kokain an einen verdeckten Fahnder verkauft zu haben. Er macht jedoch geltend, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer verdeckten Fahndung nicht erfüllt gewesen seien, da sie ohne hinreichenden Anfangs- verdacht angeordnet worden sei. Zudem sei keine Art. 298 StPO ge- nügende Mitteilung erfolgt (Plädoyer der Verteidigung, S. 8 f.). Zufolge Unverwertbarkeit der daraus gewonnenen Erkenntnisse und mangels Vorliegens anderer Beweisstücke sei er freizusprechen (Berufungsbe- gründung, S. 22 ff.). 6.3.2. Eine verdeckte Fahndung liegt nach Art. 298a Abs. 1 StPO vor, wenn An- gehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar sind, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheinge- schäfte abschliessen, oder den Willen zum Abschluss vortäuschen. Ge- mäss Art. 298b Abs. 1 lit. a StPO können die Staatsanwaltschaft und im Ermittlungsverfahren die Polizei eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen wor- den. Der strafprozessuale Anfangsverdacht stellt das Abgrenzungskri- terium zur rein präventiven polizeilichen Tätigkeit dar, wobei die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis oft fliessend ist. Verdeckte Ermittlung und Fahndung sind lediglich zur Ab- klärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffener Straftaten zu- lässig, während die polizeilichen Vorermittlungen der Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte dienen. Der Verdacht auf die Begehung einer strafbaren Handlung kann am Anfang bloss sehr vage sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.1; BGE 143 IV 27 E. 2.5 mit Hinweisen, insb. auf den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Februar 2012 zur Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung, BBl. 2012 5596, Ziff. 2.2.2). - 19 - 6.3.3. Was den Anfangsverdacht betrifft, stützte sich die Polizei auf Hinweise aus der Bevölkerung, wonach über die Mobiltelefonnummer […], welche später dem Beschuldigten zugeordnet wurde, im Raum Aarau Kokain und Haschisch verkauft werde. Gestützt darauf nahm die Kantonspolizei eigene Ermittlungen auf. Dass die Quellen anonym behalten wurden, schadet entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht. Denn solche in einem Polizeibericht enthaltenen Informationen, deren Herkunft etwa zum Schutz der Identität von Informanten nicht preisgegeben werden, können zur Begründung des Tatverdachts verwendet werden, wenn sie angesichts der die Untersuchung begleitenden Umstände objektiv plausibel erscheinen, was vorliegend der Fall ist (vgl. auch BGE 142 IV 289 E. 2.2.1, 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_689/2023 vom 26. August 2023 E. 4.3.1). Die Ausgangslage wird im Polizeirapport vom 15. März 2023 dokumentiert (UA act. 1038). Die verfügbaren Informationen bezogen sich auf die laufenden Straftaten. Folglich waren die im frühen Verfahrensstadium relativ vagen Informationen ausreichend für die Begründung eines hinreichenden Anfangsverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Betreffend die Subsidiarität der verdeckten Fahndung ist festzuhalten, dass die Ermittlungen ohne eine solche wenn nicht gar aussichtslos, jedoch un- verhältnismässig erschwert worden wären. Zu Beginn waren weder der tatsächliche Nutzer der einschlägigen Mobiltelefonnummer noch die kon- kreten Örtlichkeiten der mutmasslichen Drogenverkäufe bekannt. Weniger schwere und hinreichend effektive Zwangsmassnahmen standen zu die- sem Zeitpunkt und in diesem Verfahrensstadium nicht zur Verfügung. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen der verdeckten Fahndung erfüllt, weshalb ihre Anordnung rechtmässig erfolgte. Hinweise auf ein ina- däquates Rollenverhalten des verdeckten Fahnders sind schliesslich eben- so wenig erkennbar, als auch, dass sich die Einwirkungshandlungen nicht im von Art. 293 Abs. 1 und Abs. 2 StPO vorgegebenen Rahmen bewegt hätten. Schliesslich ist dem Beschuldigten entgegen seiner Ansicht die verdeckte Fahndung gemäss Art. 298d Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 298 Abs. 1 StPO korrekt mitgeteilt worden. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau teilte dem Beschuldigten mit Schreiben vom 1. Mai 2023 mit, dass sie am 15. März 2023 eine verdeckte Fahndung gemäss Art. 298a ff. StPO durchgeführt habe. Die Fahndung habe sich vorerst gegen eine un- bekannte Person bzw. den Nutzer der Telefonnummer […], genannt "K._____", gerichtet (UA act. 1044). Dass diese Mitteilung den der Anordnung der verdeckten Fahndung zugrundeliegende Tatverdacht nicht explizit aufführt, lässt die Mitteilung nicht ungültig werden, zumal sie das konkrete Datum der verdeckten Fahndung (15. März 2023) nennt und dem Beschuldigten der Tatverdacht bereits bestens bekannt war, ist er doch am - 20 - 15. März 2023 im Anschluss an die Übergabe des Kokains an den ver- deckten Fahnder durch Funktionäre der Kantonspolizei Aargau angehalten und vorläufig festgenommen worden. Zudem hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an diesem Tag ein Verfahren gegen ihn eröffnet sowie eine Hausdurchsuchung an seinem Wohnort angeordnet und durchgeführt (vgl. UA act. 1050 f.). Mithin hat der Beschuldigte den Grund für seine Überwachung bereits gekannt, als er am 1. Mai 2023 Mitteilung über die gegen ihn durchgeführte verdeckte Fahndung erhielt. Im Weiteren gewährte die Mitteilung dem Beschuldigten die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten der Überwachung, wobei aus dem Schreiben der Jugendan- waltschaft des Kantons Aargau vom 16. Mai 2023 hervorgeht, dass dem Beschuldigten mit Schreiben vom 13. April 2023 bereits sämtliche Akten zugestellt worden seien (UA act. 1046). Zusammenfassend ist die Mit- teilung korrekt erfolgt. 6.4. Damit ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte einem verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Aargau am 15. März 2023 Kokain verkauft (vgl. auch Amtsbericht über die verdeckte Fahndung vom 15. März 2023, UA act. 1042) und sich im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG strafbar gemacht hat (zur Schutzbehauptung des Beschuldigten, dass er die Betäubungsmittel gefunden habe, vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.1.2 S. 28; zur rechtlichen Qualifikation vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 7.2.2 S. 29). Im Anschluss daran konnte er festgenommen werden. Eine vor Ort durchgeführte Effektenkontrolle ergab, dass der Beschuldigte weitere 3.1 Gramm Kokain, sechs Ecstasy Tabletten sowie 38 betäubungsmittel- nahe Xanax Tabletten auf sich trug (vgl. Polizeibericht vom 15. März 2023, UA act. 981). 6.5. Insofern der Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend macht, es liege kein strafbares Verhalten vor, da der Besitz von Kleinmengen nicht verboten sei, wobei es sich bei 3.1 Gramm Kokain um eine Kleinmenge sowie bei sechs Ecstasy-Tabletten um eine geringfügige Menge handle (Berufungsbegründung, S. 24), verkennt er, dass der Besitz von gering- fügigen Drogenmengen nur dann nicht strafbar ist, wenn er dem Eigen- konsum dient (vgl. Art. 19b Abs. 1 BetmG; Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2021 vom 19. Juni 2023 E. 2.2; BGE 145 IV 320 E. 1.4.1 und E. 1.7.3 mit Hinweisen). Dass die sichergestellten Drogen dem Eigen- konsum dienten, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung, insbesondere auf- grund der Tatsache, dass der Beschuldigte an den verdeckten Fahnder effektiv Kokain verkaufte, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst Drogenkonsum verneinte (UA act. 1068). Zu welchem anderen als zu Veräusserungszwecken er die Drogen auf sich trug, ist folglich nicht ersichtlich. Schliesslich verfängt auch das Vorbringen des Beschuldigten betreffend die sichergestellten Xanax- - 21 - Tabletten, wonach der Besitz eines verschreibungspflichtigen Medi- kaments keine strafbare Handlung darstelle (Berufungsbegründung, S. 24), nicht. So handelt es sich auch bei Xanax-Tabletten mit dem enthaltenen Wirkstoff Alprazolam gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [BetmVV- EDI]) um Betäubungsmittel. Hinweise darauf, wonach dem Beschuldigten die Xanax-Tabletten ärztlich verschrieben worden wären, lassen sich den Akten nicht entnehmen und das wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Nachdem der Beschuldigte bei seiner polizeilichen Anhaltung und Kontrolle im Besitz von 3.1 Gramm Kokain, sechs Ecstasy-Tabletten und 38 Xanax-Tabletten war, hat er sich des Besitzes von Betäubungs- mitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. 6.6. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte somit der Veräusserung und des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG schuldig gemacht. 7. Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung ( 7.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Ziffer 6 vor, gegen die am 8. Februar 2023 die Wegweisungsverfügung vom 8. Februar 2023 für den Bereich der katholischen Kirche und den Bahnhof Aarau verstossen zu haben, indem er sich am 2. März 2023 um 19:05 Uhr am Bahnhof Aarau aufgehalten habe. Die Vorinstanz hat ihn deswegen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB schuldig gespro- chen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf frei- zusprechen (Berufungserklärung, S. 2; (Berufungsbegründung, S. 24 ff.). 7.2. In formeller Hinsicht rügt der Beschuldigte erneut eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da im Anklagesachverhalt die Nennung einer kon- kreten Strafnorm fehle (Berufungsbegründung, S. 25). Mit seiner Argumen- tation übersieht der Beschuldigte indessen, dass – solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird – selbst eine fehlerhafte und/oder unpräzise Anklage nicht automatisch zu einem Frei- spruch führt (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Vorliegend ist die Anklageziffer 6 höchstens insofern unpräzis, als dass sie die Angabe von Art. 292 StGB nicht explizit nennt. Bei den Anträgen zu den Sanktionen ist die Gesetzesbestimmung (Art. 292 StGB) jedoch aufgeführt, womit sich der angeklagte Sachverhalt 6 unter dem Titel "Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung" ohne weiteres dem Antrag betreffend die Sanktion zuordnen lässt. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte wusste somit - 22 - genau, welcher Gesetzesverstoss ihm vorgeworfen wird. Zudem ist das strafbare Verhalten unter Angabe von Ort, Zeit und Art hinlänglich beschrieben. Der Beschuldigte konnte sich ohne Weiteres genügend ver- teidigen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ansatzweise auszumachen. Die Wegweisungsverfügung ist entgegen der Darstellung des Beschul- digten zufolge fehlerhafter Unterschrift nicht nichtig: Gesetzliche Grundlage für die Wegweisungsverfügung vom 8. Februar 2023 bildet § 34 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeige- setz, PolG, SAR 531.200 vom 6. Dezember 2005). Gemäss dieser Bestim- mung ist die Polizei befugt, Personen von einem bestimmten Gebiet weg- zuweisen, wobei keine Unterscheidung zwischen der Kantonspolizei und den Polizeikräften der Gemeinden getroffen wird. § 1 Abs. 2 PolG hält fest, dass die Bestimmungen über die polizeiliche Tätigkeit – wozu eben auch der Erlass von Wegweisungsverfügungen gehört – für die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden gleichermassen gelten, sofern das Gesetz keine Unterscheidung trifft. Somit ist für die Gültigkeit der Ver- fügung unerheblich, ob sie von einer Polizeikraft der Gemeinden, vor- liegend der Stadtpolizei, oder der Kantonspolizei erlassen und unter- zeichnet worden ist. Der Beschuldigte kann nichts aus dem Umstand ab- leiten, dass Korporal L._____ und M._____ (letzterer hat die Verfügung auch unterschrieben) in Absprache mit einem Kantonspolizisten (Pikett- unteroffizier) handelten. Eine Nichtigkeit der Verfügung, die nach der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise angenommen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_655/2023 vom 15. Mai 2024 E. 2.2 mit Hinweisen), liegt hier nicht vor. 7.3. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt, d.h. es genügt, wenn der Täter im Wissen um die mindestens möglicherweise verbindliche Verfügung und um die Straffolgen bei deren Missachtung handelt und dabei mindestens in Kauf nimmt, die an ihn gerichtete Verfügung dennoch zu missachten. 7.4. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass gegen den Beschuldigten eine Wegweisungsverfügung für das Gebiet «5000 Aarau, Kath. Kirche + Bahnhof und Umgebung» erlassen worden ist, welche vom 8. Februar 2023 bis 8. März 2023 galt (UA act. 1078 ff.) und der Beschuldigte davon Kenntnis hatte (UA act. 1077). Unbestritten ist weiter, dass sich der Beschuldigte am 2. März 2023 am Bahnhofplatz 4 im Casino Railway, Aarau, und damit im von der Wegweisungsverfügung erfassten - 23 - Rayon aufgehalten hat (UA act. 1073). Damit hat er den Tatbestand in objektiver Hinsicht fraglos erfüllt. Insofern der Beschuldigte in Abrede stellt, vorsätzlich gehandelt zu haben, da die räumliche Umschreibung in der Verfügung unklar sei, kann ihm nicht gefolgt werden. In der Verfügung wird festgehalten, dass die Wegweisung für die Dauer von 1 Monat für den Raum «5000 Aarau, Kath Kirche + Bahnhof und Umgebung» (UA act. 1079) gilt. Wie sich aus dem Polizeirapport vom 24. März 2023 (UA act. 1073) ergibt, wurde der Beschuldigte am 2. März 2023 um 19:05 Uhr am Bahnhofplatz 4 im Casino Railway, 5000 Aarau, von einer Fusspatrouille der Polizei angehalten. Damit hielt sich der Beschuldigte nicht etwa im Grenzbereich, sondern mitten auf dem Bahnhofgelände auf, befindet sich doch das Casino Railway in der Bahnhofunterführung. Dieser Bereich wird klarerweise und unmissverständlich von der Wegweisungsverfügung erfasst. Ob die Verfügung in anderer Hinsicht räumlich genügend präzise formuliert ist, indem sie den Zusatz «und Umgebung» enthält, kann damit offenbleiben. Des Weiteren ist die Behauptung des Beschuldigten, wonach er sich dort aufgehalten habe, weil er unterwegs gewesen sei und nach Hause habe gehen wollen, wobei er nicht davon ausgegangen sei, dass das Verbot auch seine Heimreise erfassen würde, weswegen er sich diesbezüglich in einem Irrtum befunden habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 und S. 18), als blosse Schutzbehauptung zu werten. Indem der Beschuldigte sich auf dem Bahnhofsgelände aufgehalten hat, hat er trotz entsprechender Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB gegen die Wegweisungsverfügung verstossen. Entsprechend hat der Beschuldigte diesen Tatbestand anfänglich auch anerkannt (UA act. 1076). Der Beschuldigte ist zusammenfassend wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 8. Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung 8.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 7.3. vor, gegen die Verkehrsregeln verstossen zu haben, indem er am 29. Mai 2023 an seinem Motorrad kein L-Schild montiert habe, obwohl er bloss über den Lernfahrausweis verfügt habe. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des- wegen der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch (Berufungser- klärung, S. 2, Berufungsbegründung, S. 28). 8.2. Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel - 24 - muss so angebracht sein, dass sie von hinten gut erkennbar ist. Sie ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet (Art. 27 Abs. 1 VRV). Wer da- gegen verstösst macht sich strafbar (Art. 96 VRV). 8.3. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte weder am 29. Mai 2023 ohne L-Schild ein Motorrad gelenkt zu haben noch dass er zu diesem Zeit- punkt erst über den Lernfahrausweis verfügte (UA act. 1094, Protokoll vor- instanzliche Hauptverhandlung S. 20 [GA act. 58], Protokoll Berufungsver- handlung, S. 13). Er macht geltend, dass das Schild abgefallen sei und er es aufgrund des Feiertags (Pfingstmontag) nicht habe reparieren lassen können. Diese Darstellung erweist sich als unbehelflich. Dass die Fahrt an einem Feiertag (Pfingstmontag) erfolgte und der Beschuldigte keine Mög- lichkeit gehabt haben will, das kaputte Schild zu erneuern, ist völlig irrelevant, denn er hätte schlicht und einfach auf die Fahrt verzichten können. Dass er trotzdem fuhr, ist seiner Bequemlichkeit zuzuschreiben, nachdem er selbst keinen zwingenden Grund für die Fahrt nannte und ein solcher auch nicht ersichtlich ist. Es war ihm schliesslich auch bewusst, dass er ohne die L-Tafel nicht zum Führen seines Motorrads berechtigt gewesen ist. Zudem sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die L-Tafel unmittelbar vor der Anhaltung durch die Polizei abgefallen ist, andernfalls sie problemlos hätte aufgefunden werden können. Indem der Beschuldigte am 29. Mai 2023 ohne L-Tafel gefahren ist, hat er sich der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 9. Strafzumessung 9.1. Der Beschuldigte hat sich – nebst den nicht mehr angefochtenen Delikten – der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Ungehorsams gegen eine amt- liche Verfügung und der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelver- ordnung schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 9.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit Urteil vom 16. Mai 2024 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 11 Monaten, einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 30.00 und zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen und anerkannten Schuldsprüchen – eine bedingte Geldstrafe von 95 Tagessätzen à Fr. 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von Fr. 200.00. - 25 - 9.3. 9.3.1. Vorliegend kommt, wie bereits dargelegt (E. 2 hiervor), hinsichtlich der Sanktionen das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung (Art. 3 Abs. 2 StGB; vgl. auch BGE 151 IV 10 E. 2.2.1; 149 IV 342 E. 2.3.2). Diesbe- züglich wird auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, welche vom Bundesgericht wiederholt dargelegt wurden (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.), verwiesen. Betreffend die Taten, welche der Beschuldigte vor dem 18. Altersjahr verübt hat (Raufhandel und versuchte vorsätzliche Tötung, beide begangen am 24. Mai 2021), ist Art. 49 Abs. 3 StGB zu be- achten, wonach diese Taten nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. 9.3.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Be- achtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirk- samkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geld- strafe diese grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.2.2). Das Gesetz sieht für die versuchte vorsätzliche Tötung nur eine Freiheits- strafe als mögliche Sanktion vor (Art. 111 StGB). Da der im Tatzeitpunkt 17-jährige Beschuldigte die Tat vor Vollendung seines 18. Altersjahrs verübt hat, ist hier eine Freiheitsstrafe von einem Tag bis zu vier Jahren auszusprechen (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. a JStG). Für den Raufhandel sieht das Gesetz als mögliche Sanktion eine Geld- strafe oder Freiheitsstrafe vor (Art. 133 Abs. 1 StGB). Betreffend den Rauf- handel vom 24. Mai 2021, den der Beschuldigte verübte, als er 17 Jahre alt war, ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von einem Tag bis zu einem Jahr auszusprechen (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG; entgegen dem Beschuldigten nicht bloss Busse, Berufungsbegründung, S. 20 Rz. 121). Für den Raufhandel vom 29. Mai 2022 – der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt volljährig – ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren auszufällen. Letzteres gilt auch hinsichtlich der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf und Besitz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, Anklageziffer 5). Bei der Wahl der Sank- tionsart ist zu beachten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt noch nicht vorbestraft war (vgl. Strafregisterauszug). Eine Geldstrafe kommt jedoch in - 26 - Bezug auf den Raufhandel vom 29. Mai 2022 gemäss Anklageziffer 4.2 aufgrund des konkreten Verschuldens nicht in Frage. Für die weiteren Straftaten, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, ist mit Blick auf das jeweilige konkrete Verschulden sowie die Zweckmässig- keit und präventive Effizienz der Sanktion auf eine Geldstrafe zu erkennen. Für die Übertretungen (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung) kommt von Gesetzes wegen lediglich eine Busse bis Fr. 10'000.00 in Frage. 9.4. 9.4.1. Die vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Da der Beschuldigte bei Verübung der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, kann die Freiheitsstrafe, wie oben dargelegt, auf maximal vier Jahre angesetzt werden (Art. 49 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. a JStG). Allein der Umstand, dass der Beschuldigte in Kauf genommen hat, eine Person zu töten, rechtfertigt die Ausfällung der Maximalstrafe nicht. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da die Vernichtung des höchsten Rechtsguts den Tatbestand des Art. 111 StGB begründet. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatum- stände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kenn- zeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewe- gung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupel- losigkeit) den privilegierten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tatkom- ponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind (Urteile des Bundesgerichts 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2; 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat in der Nacht vom 23. auf den 24. Mai 2021 in Aarau anlässlich einer Streiterei ein Messer aus seiner Hosentasche gezückt und damit mehrfach kräftig auf den unbewaffneten D._____ eingestochen. Für D._____ erfolgte der Messereinsatz völlig überraschend, weshalb er keine - 27 - Möglichkeit hatte, auszuweichen oder sich zu schützen. Der Beschuldigte hat die von ihm angezettelte Konfrontation durch den Messereinsatz kom- plett eskalieren lassen und eine beachtliche Gewaltbereitschaft offenbart. Ein Geständnis des Beschuldigten liegt nicht vor, weshalb offenbleibt, was genau den Beschuldigten zur massiven Gewalteinwirkung gegen D._____ bewogen hat bzw. Auslöser war. Aktenkundig ist jedoch, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen ist (0.58 mg/l um 01:40 Uhr, UA act. 328). N._____, Fachperson für Suchtberatung, hielt im Bericht vom 6. Juli 2021 fest, der Beschuldigte reagiere unter Alkoholeinfluss auf Provokationen durch Dritte aggressiv (UA act. 47). Dies sowie sein jugendliches Alter vermögen (teilweise) erklären, wie es zur tät- lichen Auseinandersetzung, anlässlich welcher der Beschuldigte plötzlich ein Messer eingesetzt und damit mehrfach in den Bauch- und Kopfbereich des Opfers eingestochen hat, gekommen ist. Es ist auf ein impulsives, wenig bedachtes Agieren des Beschuldigten zurückzuführen, wobei er keinerlei Rücksicht auf Verletzungen Dritter nahm. Trotz des Umstands, dass der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss gestanden ist, liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass seine Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt einge- schränkt gewesen wäre, entspricht der bei ihm gemessene Blutalkoholwert doch lediglich 1.16 Promille. Insgesamt wäre für die vollendete vorsätzliche Tötung in Relation zum Strafrahmen von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe von einem schweren Tatverschulden auszugehen, wofür eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren an- gemessen wäre. Da es bei einer versuchten vorsätzlichen Tötung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Straf- minderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. No- vember 2014 E. 3.6). D._____ musste am 24. Mai 2021 ins Spital H._____ eingewiesen werden, welches er nach chirurgischen Interventionen am 30. Mai 2021 wieder verlassen konnte (UA act. 233). Gemäss forensisch- klinischem Gutachten vom 23. Juni 2021 hätten die festgestellten Ver- letzungen zwar nicht die Annahme einer konkreten Lebensgefahr be- gründet, allerdings dürfte das Auftreten einer Lebensgefahr durch die not- fallmedizinischen Massnahmen abgewendet worden sein (UA act. 238). Weiter hält das Gutachten fest, dass die genannten Verletzungen teils folgenlos, teils unter Narbenbildung abheilen würden. Ob bleibende Schäden, beispielsweise chronische Schmerzen, motorische Einschrän- kungen, Probleme mit der Magen-Darm-Passage etc. resultieren würden, könne erst abschliessend im zeitlichen Verlauf beurteilt werden (UA act. 238). Insgesamt rechtfertigt es sich, den Versuch im Umfang von - 28 - einem Jahr strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Demgemäss ist die Einsatzstrafe auf 2 Jahre festzusetzen. 9.4.2. Die für die versuchte vorsätzliche Tötung festgesetzte Einsatzstrafe ist nun- mehr für die weitere mit einer Freiheitsstrafe zu ahndende Straftat in An- wendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ange- messen zu erhöhen. 9.4.3. Hinsichtlich des Raufhandels vom 29. Mai 2022 ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Raufhandels schützt in erster Linie das öffentliche In- teresse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualin- teresse der Opfer von Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3.2). Da es sich bei Art. 133 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt und die Körperverletzungs- oder Todesfolge blosse Strafbarkeitsbedingung ist, die nicht dem Handeln eines einzelnen Täters zugerechnet werden kann, ist die Schwere der Verletzung bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Die konkrete Tathandlung des Täters – also in welcher Weise er sich am Raufhandel beteiligt – ist aller- dings für die Strafzumessung relevant (EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 11 zu Art. 133 StGB mit Hinweisen). Am 29. Mai 2022 ist es beim Haupteingang des Bahnhofs Aarau zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen O._____ und P._____ gekommen. Nachdem sich O._____ in allgemeine Richtung Aarauerhof entfernt hatte, kehrte er 11 Minuten später in Begleitung des Beschuldigten zurück. Während O._____ P._____ einen Schlag gegen den Kopf versetzte, schlug der Beschuldigte gleichzeitig einen ebenfalls anwesenden Dritten. Als sich P._____ vom ersten Schlag wieder aufgerichtet hatte, attackierte ihn der Beschuldigte zusammen mit O._____ und versetzte ihm mehrere Schläge gegen den Kopf und Oberkörper, ehe P._____ zu Boden fiel. Der Beschuldigte schlug sodann mit der rechten Hand mehrfach auf den am Boden liegenden P._____ ein. Als die zuvor vom Beschuldigten getroffene Drittperson schlichtend eingreifen wollte, wurde diese ebenfalls vom Beschuldigten (und von O._____) geschlagen. Die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten betrug im Tatzeitpunkt zwischen 1.63 und 2.56 Promille. Insgesamt wäre innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Freiheits- strafe bis zu drei Jahren und unter Berücksichtigung der vom Tatbestand des Raufhandels erfassten Handlungsweisen sowie der Alkoholisierung des Beschuldigten, welche strafmindernd ins Gewicht fällt, eine Frei- - 29 - heitsstrafe von 10 Monaten auszusprechen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass weder ein sachlicher, örtlicher noch zeitlicher Zusam- menhang zur versuchten vorsätzlichen Tötung gegeben ist. Der Gesamt- schuldbeitrag ist entsprechend hoch, weshalb eine Erhöhung der Einsatz- strafe von 2 Jahren um 8 Monate als angemessen erscheint. 9.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist zwar keine Vorstrafen auf, was jedoch als Normal- fall gilt und ohne Beachtung ist (BGE 136 IV 1). Hingegen delinquierte er wiederholt während des vorliegenden hängigen Strafverfahrens: Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. November 2024 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'000.00 ver- urteilt. Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 10. Januar 2025 wegen Diebstahls und geringfügiger Sachbe- schädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt. Dieses Nachtatverhalten verdeutlicht eindrücklich, dass sich der Beschuldigte weder um die Schweizerische Rechtsordnung kümmert noch dass er sich vom vorliegend hängigen Strafverfahren beeindrucken lässt, obwohl ihm einschneidende Konsequenzen – namentlich eine mehrjährige, unbedingte Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung – drohen. Dass der Be- schuldigte weitgehend nicht geständig war, ist ohne Relevanz, da es sein Recht als beschuldigte Person ist, zu schweigen resp. die Tat abzustreiten. Wer hingegen nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Un- rechts weder einsichtig noch reuig sein. Was den Vorwurf des Raufhandels betrifft, so hat der Beschuldigte diesen Straftatbestand erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und damit sehr spät anerkannt. Ein Be- streiten der Tat wäre aber aufgrund der Tatsache, dass der äussere Ge- schehensablauf mittels Überwachungskameras der Schweizerischen Bun- desbahnen (SBB) (UA act. 272 ff.) ohnehin erstellt ist, auch völlig zwecklos gewesen. Ein Geständnis, welches die Strafuntersuchung in nennens- werter Weise vereinfacht hätte, liegt damit nicht vor und geht im Übrigen auch nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinaus. Zudem ist ein Ge- ständnis, in welchem der Täter nur zugibt, was ohnehin auf der Hand liegt, nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Gesamthaft liegt weder eine nachhaltige Einsicht noch eine aufrichtige Reue vor, weshalb eine Straf- minderung nicht in Frage kommt. - 30 - Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Fak- toren. Der 21-jährige Beschuldigte wohnt zusammen mit seiner Mutter und Tante (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Er hat seit 2020 eine Freun- din (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Der Beschuldigte verfügt weder über einen Schul- noch Lehrabschluss und ist derzeit arbeitslos (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Entgegen dem Beschuldigten hatte er nicht ein derart bewegtes Leben, welches zu einer Strafminderung führen müsste (vgl. Berufungsbegründung, S. 33). So hat er eigenen Angaben zu- folge insbesondere eine normale Kindheit verbracht und in der Schule immer gute Schulnoten gehabt (UA act. 50). Dass er 2019 ohne Deutsch- kenntnisse in die Schweiz eingereist ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern und führt ebenfalls nicht zu einer Strafminderung. Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd aus- wirken könnten, sind nicht ersichtlich. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist stets mit einer gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfind- lichkeit ist lediglich bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), welche vorliegend nicht auszumachen sind. Nach dem Darlegten wirkt sich die Täterkomponente aufgrund des Nach- tatverhaltens im Umfang von 2 Monaten Freiheitsstrafe leicht straferhöhend aus. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten zu verurteilen. 9.4.5. Beschleunigungsgebot Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Beru- fungsbegründung, S. 33). Er bringt vor, die letzte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz habe sich im Mai 2023 ereignet, Anklage sei jedoch erst im November 2023 erhoben worden. Sodann habe das Jugend- gericht bis zur Durchführung der Hauptverhandlung weitere sechs Monate beansprucht (Berufungsbegründung, S. 33). Nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind die Strafbehörden dem Beschleunigungsgebot verpflichtet. Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert, dass die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne Verzögerung zum Abschluss bringen. Das Beschleunigungs- gebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbe- hörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht un- nötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8). Die Beurteilung der ange- messenen Verfahrensdauer entzieht sich dabei starren Regeln. Ob sich die Verfahrensdauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Wür- - 31 - digung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3). Seit der ersten Einvernahme des Beschuldigten am 1. März 2021 bis zur Anklageerhebung im November 2023 vergingen 2 Jahre und 8 Monate, was sich jedoch angesichts der Vielzahl der einzelnen Sachverhaltskom- plexe und aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte während des lauf- enden Verfahrens weiterdelinquierte, nicht als zu lange erweist. Hinzu kommt, dass es sich um teilweise sehr schwer wiegende Vorwürfe handelt und mehrere Personen involviert waren, was eine aufwendige Unter- suchung mit mehreren Einvernahmen erforderte. Die Koordination mit mehreren involvierten Parteien ist erfahrungsgemäss komplexer. Das Ver- fahren stand auch, soweit ersichtlich, nie während längerer Zeit unbe- gründet still. Schliesslich begründet auch der Umstand, dass die erstin- stanzliche Hauptverhandlung am 16. Mai 2024 und damit 6 Monate nach Anklageerhebung stattfand, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, sondern entspricht dem normalen Verfahrensgang. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass der amtliche Verteidiger zweimal um Fristerstreckung zwecks Stellung von Beweisanträgen ersuchte, ihm diese in der Folge bewilligt wurden und eine Erklärung dafür bieten, dass kein früherer Verhandlungstermin angesetzt werden konnte, andernfalls sich die Vorinstanz den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte ent- gegenhalten lassen müssen. Schliesslich ist auch die Begründungsdauer nicht als übermässig lang zu bezeichnen: Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hat das Gericht ein Urteil inner- halb von 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, zu begründen. Das Urteils- dispositiv wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 28. Mai 2024 zugestellt (GA act. 112), worauf dieser gleichentags Berufung an- meldete und gleichzeitig um Entlassung als amtlichen Verteidiger und Einsetzung von Rechtsanwalt Pascal Schürch als neuen amtlichen Ver- teidiger ersuchte (GA act. 115). Rechtsanwalt Pascal Schürch nahm mit Eingabe vom 6. Juni 2024 Stellung und ersuchte um Gutheissung des ge- stellten Gesuchs um Verteidigerwechsel und im Falle einer Zustimmung um Zustellung der gesamten Verfahrensakten (GA act. 119). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 hiess der Präsident des Jugendgerichts das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gut und liess dem neuen amtlichen Verteidiger die Verfahrensakten zustellen (GA act. 121). Mit Eingabe vom 8. August 2024 ersuchte der neue amtliche Verteidiger darum, ihm wegen technischer Probleme einzelne Aktenstücke erneut zuzustellen (GA act. 123). Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger schliesslich am 26. August 2024 zugestellt. Aus dem dargestellten Ablauf ergibt sich zwar, dass die Begründungsfrist von 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO leicht überschritten wurde, jedoch keine Verletzung des Beschleunigungs- gebots zu begründen vermöchte, bildet eine Nichteinhaltung der Fristen lediglich ein Indiz für eine Verletzung dieses Grundsatzes. Vorliegend be- - 32 - dingte der Wechsel der amtlichen Verteidigung, dass dem neuen amtlichen Verteidiger sämtliche Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt werden mussten und dem Gericht mithin nicht zur Verfügung standen. Hinzu kommt, dass es sich um einen umfangreichen Fall mit verschiedenen, teils schwerwiegenden Delikten, handelt, welche eine sorgfältige und einge- hende Begründung erforderten. Eine von den Strafbehörden zu verantwortende krasse Zeitlücke ist zu- sammenfassend nicht erkennbar, das Beschleunigungsgebot mithin nicht verletzt. 9.4.6. Ein vollumfänglicher Aufschub der Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt vorliegend aufgrund des Strafmasses von 2 Jahren und 10 Monaten nicht in Betracht. Infrage kommt einzig ein teilbedingter Strafvollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB, der bei einer angeordneten Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich ist. Fällt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Strafvoll- zug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzugs. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünf- tiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. In Bezug auf die begangenen Taten zeigt er weder eine nachhaltige Einsicht noch aufrichtige Reue. Zudem hat er, nachdem das vorinstanzliche Urteil ausgesprochen wurde, mehrfach er- neut delinquiert (siehe Ausführungen zur Täterkomponente), wobei er einerseits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. November 2024 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tages- sätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'000.00 und andererseits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 10. Januar 2025 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt worden ist. Dennoch ist ihm unter Berücksichtigung dessen, dass er vor den vorliegend zu beurteilenden Taten noch nie straffällig geworden und damit auch noch nie zu einer Geldstrafe bzw. gar einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, knapp keine Schlechtprognose zu stellen. Mithin ist davon auszugehen, dass bereits der teilweise Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe eine abschreckende Wirkung beim Beschuldigten hinterlassen und er daraus die nötigen Lehren ziehen wird, weshalb ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 3.3.1). - 33 - Unter Berücksichtigung der erheblichen Bedenken an seiner Legalbe- währung einerseits und seinem nicht unerheblichen Verschulden anderer- seits ist hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten (34 Monate) der zu vollziehende Anteil auf 17 Monate und der bedingt zu vollziehende Anteil ebenfalls auf 17 Monate, bei einer Probezeit von 5 Jahren, festzusetzen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). 9.4.7. Dem Beschuldigten sind die vorläufigen Festnahmen von insgesamt sechs Tagen (24. Mai 2021 bis 25. Mai 2021, 18. September 2021, 30. Mai 2022 bis 31. Mai 2022, 15. März 2023 bis 16. März 2023) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG). 9.5. Geldstrafe 9.5.1. Für die je mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte ist kumulativ zur Freiheits- strafe eine Gesamtgeldstrafe zu bemessen. Dazu ergibt sich Folgendes: 9.5.2. Die Einsatzstrafe ist für den Raufhandel, an welchem sich der Beschuldigte in der Nacht vom 23. auf den 24. Mai 2021 beteiligt hat, als schwerste Straf- tat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist zusammen mit B._____, C._____ sowie weiteren Personen im Bereich des Schlossplatzes in Aarau auf D._____ und E._____ getroffen. Nach zunächst verbalen Provokationen seitens der Gruppierung des Beschuldigten ist es zu einer tätlichen Auseinanderse- tzung gekommen, wobei D._____ unvermittelt durch C._____ getreten worden ist. Der Beschuldigte ist wenig später auch auf D._____ losge- gangen, wobei D._____ ihm gegenüber ebenfalls Schläge ausgeteilt hat. Hinsichtlich der Beweggründe und dem Mass an Entscheidungsfreiheit kann auf obige Ausführungen (vgl. E. 9.4.1) verwiesen werden. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von einem Tag bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 25 Abs. 1 JStG) und unter Berücksichtigung der vom Tatbestand des Raufhandels erfassten Handlungsweisen von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 9.5.3. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: - 34 - Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG wird derjenige, der aus anderen Gründen als denjenigen in lit. a genannten Gründen fahrunfähig ist und ein Motor- fahrzeug führt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft. Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand, einem abstrakten Gefähr- dungsdelikt, ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Der Beschuldigte wurde am 29. Mai 2023 als Lenker des Motorrads Yamaha durch eine Patrouille der Kantonspolizei Aargau angehalten und kontrolliert, wobei in der Folge die Durchführung einer Blut- und Urinprobe angeordnet wurde. Die Auswertung ergab ein positives Resultat auf Canna- bis (2.4 µg/L THC). Die festgestellte THC-Konzentration hat den in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwert (1.5 µg/L) klar überschritten. Für Marihuana gilt nach der gesetzlichen Konzeption eine «Nulltoleranz- Regelung». Lässt sich Marihuana im Blut (wie hier) zuverlässig nachwie- sen, besteht eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der Fahrunfähig- keit. Die deutliche Überschreitung des Grenzwerts ist neutral zu gewichten, weil es an einem direkten Zusammenhang zwischen der Höhe des THC- Gehalts im Blut und der Fahrunfähigkeit fehlt, handelt es sich doch beim Grenzwert gerade nicht um einen Wirkungsgrenzwert, sondern um einen Bestimmungsgrenzwert (vgl. BGE 147 IV 439 E. 3.2). Da es keine lineare Abhängigkeit der Fahrunfähigkeit und der THC-Konzentration im Blut gibt, bestimmt sich die objektive Tatschwere nicht nach dem festgestellten THC- Gehalt, sondern vielmehr anhand des Tathergangs und der konkreten Tat- umstände. Konkrete Feststellungen über die Beeinträchtigung der Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit haben bei der Verschuldenszumessung Vorrang. Gemäss Beschuldigtem habe er seine Fahrt am 29. Mai 2023 um ca. 19.00 Uhr in Oftringen aufgenommen (UA act. 1086). Er wurde um 20.15 Uhr auf der Striegelstrasse in Safenwil angehalten. Aufgrund des Umstands, dass es sich bei der Striegelstrasse um eine Hauptstrasse handelt, ist von einem höheren Verkehrsaufkommen auszugehen. Da er auf seiner Fahrt eine Ortschaft durchfuhr, musste er auch mit Fussgängern und nicht motorisiertem Verkehr rechnen. Hinzu kommt, dass die Strecke aufgrund der einmündenden Strassen anspruchsvoll ist und von einem Lenker die volle Aufmerksamkeit verlangt. Mithin ist aufgrund der konkreten Örtlichkeiten und der Verkehrsführung (einmündende Strassen) nicht von einer gefahrenlosen Strecke auszugehen. Eine konkrete Gefährdung an- derer Verkehrsteilnehmer ist aus den Akten nicht ersichtlich, was jedoch für die Erfüllung des Tatbestands nicht relevant ist, da weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine konkrete Gefährdung verlangt wird. Entsprechend kann der Beschuldigte daraus, dass es zu keinem Unfall oder konkreten Gefährdung gekommen ist, im Rahmen der Strafzumessung nichts zu - 35 - seinen Gunsten ableiten. Das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Um- standes führt nicht automatisch zu einer Verschuldensminderung, sondern wirkt sich neutral aus. Gemäss FinZ-Set (UA act. 1086 ff.) wurde im Zusammenhang mit dem Standtest festgehalten, dass der Beschuldigte schwankte und flatternde Augenlider aufwies. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner Fähigkeit, ein Fahrzeug zu lenken, nicht uner- heblich eingeschränkt war. Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allge- meinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte macht keine nachvollziehbaren Grün- de für seine Fahrt geltend und es ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht auf die Fahrt verzichtet hat. Mithin verfügte er hinsichtlich seiner Fahrt in fahr- unfähigem Zustand über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die Normen des Strassen- verkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe und den davon erfassten Erscheinungsformen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand – bei isolierter Betrachtung – eine angemessene Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen festzusetzen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass kein sachlicher, örtlicher oder zeit- licher Zusammenhang zum Raufhandel besteht, weshalb der Gesamt- schuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen er- scheint eine Erhöhung um 60 Tagessätze auf 140 Tagessätze Geldstrafe. 9.5.4. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG durch Besitz von 3.1 Gramm Kokain, sechs Ecstasy-Tabletten und 38 Xanax-Tabletten angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt. Aus- gangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 BetmG soll insbe- sondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen von den negativen gesundheitlichen oder sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestim- - 36 - mung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Ver- schulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art der vom Täter gehandelten Betäubungsmittel erscheint, desto gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung geschaffene gesundheitliche Gefährdung Dritter. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die An- nahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeord- nete oder gar keine Bedeutung zu. Der Beschuldigte besass am 15. März 2023 anlässlich einer polizeilichen Anhaltung und Kontrolle 3.1 Gramm Kokain, sechs Ecstasy-Tabletten und 38 Xanax-Tabletten. Sowohl bei Kokain als auch bei Amphetamin (worunter Ecstasy fällt) handelt es sich um sogenannte harte Drogen mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Entsprechend ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum nicht zu bagatellisieren. Dass der Beschuldigte mit der konkret besessenen Menge von 3.1 Gramm Kokain und sechs Ecstasy- Tabletten den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall, welcher bei Kokain bei 18 Gramm reinem Wirkstoff und bei Amphetamin bei 36 Gramm reinem Wirkstoff liegt (BGE 149 IV 312), deutlich unterschritten hat, ist neutral zu werten. Das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes führt nicht automatisch zu einer Strafminderung. Ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Ener- gie, die wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgeht, ist hin- gegen nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tat- vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neu- tral zu werten. Hinsichtlich der Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel zu Veräusserungszwecken auf sich trug und damit aus rein egoistischen bzw. finanziellen Motiven handelte. Er verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn ge- wesen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist im weiten Spektrum der vom Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfassten Art und Menge von Drogen sowie strafbaren Hand- lungen von einem vergleichsweise leichten Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, - 37 - dass kein sachlicher, örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang zum Raufhandel oder zum Fahren in fahrunfähigem Zustand besteht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Ange- messen erscheint eine Erhöhung um 60 Tagessätze auf 200 Tagessätze Geldstrafe. Nachdem die Geldstrafe nach Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch höch- stens 180 Tagessätze beträgt und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), bleibt es bei einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen. 9.5.5. Eine weitere Asperation für die Straftaten, für welche qua Verschulden eine Geldstrafe auszufällen gewesen wäre (Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz durch Verkauf von 0.6 Gramm Kokain an den verdeck- ten Fahnder), kann unterbleiben, da aufgrund des Verschlechterungsver- bots eine Erhöhung ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch oben E. 8.4.4). 9.5.6. In Bezug auf die Täterkomponente kann grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden (E. 8.4.4 hiervor). Der Beschuldigte hat den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannt. Ein Bestrei- ten wäre aber aufgrund der Tatsache, dass eine Blut- und Urinprobe durchgeführt worden ist, ohnehin zwecklos gewesen. Ein Geständnis, welches die Strafuntersuchung in nennenswerter Weise vereinfacht hätte, liegt damit nicht vor. Zudem ist ein Geständnis, in welchem der Täter nur zugibt, was ohnehin auf der Hand liegt, nicht strafmindernd zu berücksich- tigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Insgesamt würde sich die Täterkomponente leicht negativ auswirken, was jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots zu unterbleiben hat. 9.5.7. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Aus- gangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte macht keine wesentlichen Veränderungen seiner finan- ziellen Verhältnisse geltend und solche sind im Übrigen auch nicht ersicht- lich (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 f.), weshalb es mit der von der - 38 - Vorinstanz ermittelten Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 sein Bewenden hat. Die Geldstrafe beträgt demnach 180 Tagessätze à Fr. 30.00 resp. Fr. 5'400.00. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Auch wenn sich der Beschuldigte ungeachtet des gegen ihn laufenden Strafverfahrens und erheblicher gegen ihn gerichteter Vorwürfe nicht be- eindrucken liess, sondern im Gegenteil – trotz mehrmaliger vorläufiger Festnahmen – unbekümmert weiterdelinquierte, ist davon auszugehen, dass die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 17 Monaten eine abschre- ckende Wirkung beim Beschuldigten, der zuvor noch nie zu einer Freiheits- strafe verurteilt worden ist, hinterlassen und er die nötigen Lehren ziehen wird, weshalb ihm knapp keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Die Geldstrafe ist somit bedingt auszusprechen, bei einer Probezeit von 5 Jahren. 9.6. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu wer- den, erscheint unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Ver- hältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe, also der bedingten Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; 135 IV 188 E. 3.4.4) eine Verbindungsbusse von Fr. 1'350.00 als angemessen. 9.7. 9.7.1. Für die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung) ist kumulativ zur Freiheits- und - 39 - Geldstrafe eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist so zu bemessen, dass der Täter die Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen persönlichen (finanziellen) Verhältnissen angemessen erscheint (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Strafzumessung für mehrere Übertretungen gilt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. 9.7.2. Der Beschuldigte hat am 2. März 2023 gegen die ihm auferlegte Wegweisungsverfügung verstossen. Das geschützte Rechtsgut von Art. 292 StGB ist die öffentliche Ordnung und die staatliche Autorität, mithin soll die Durchsetzung von behördlichen Anordnungen gewährleistet werden. Er ist mit seinem Motorrad zum Bahnhof gefahren. Die Fahrt resp. der Aufenthalt im untersagten Rayon war weder notwendig noch dringlich. Mithin wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich nicht am Bahnhof Aarau und damit im von der Wegweisungsverfügung umfassten Gebiet aufzuhalten. Der Beschuldigte verfügte folglich über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Er hat die Wegweisungsverfügung schlicht ignoriert und offenbarte mit seinem Verhalten eine erhebliche Gleichgül- tigkeit gegenüber amtlichen Anordnungen. Unter diesen Umständen er- scheint eine Busse von Fr. 300.00 als angemessen. Sodann ist der Beschuldigte am 29. Mai 2023 anhand eines durchgeführten Drugwipe Schnelltests positiv auf Marihuana getestet worden, weshalb er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum zu bestrafen ist. Gestützt darauf erscheint eine Erhöhung der Busse um Fr. 100.00 als angemessen (vgl. HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht. 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 104 StGB). Schliesslich hat der Beschuldigte bei einer Fahrt die L-Tafel nicht angebracht und dadurch gegen das SVG verstossen. Das Verschulden erscheint jedoch vergleichs- weise leicht, weshalb sich eine Erhöhung um weitere Fr. 100.00 rechtfertigt und woraus eine Gesamtbusse von Fr. 500.00 resultiert. 9.7.3. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten auszu- sprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Umrechnungsschlüssel ist die bei der Geldstrafe festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 zu verwenden (BGE 149 I 248 E. 5.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2023 vom 13. Mai 2024 E. 5.2.1). Damit ist die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von insgesamt Fr. 1'850.00 (Verbindungsbusse und Übertretungsbusse) auf 62 Tage festzusetzen. - 40 - 10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheits- strafe von 2 Jahren und 10 Monaten, bei einem vollziehbaren Anteil von 17 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 17 Monaten, Probezeit 5 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, insgesamt Fr. 5'400.00, Probezeit 5 Jahre, einer Verbindungs- busse von Fr. 1'350.00, einer Übertretungsbusse von Fr. 500.00, gesamt- haft Fr. 1'850.00, ersatzweise 62 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 11. 11.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. 11.2. 11.2.1. Das Gericht kann einen – volljährigen – Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird (Art. 66bis StGB). 11.2.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das dem Erwach- senenstrafrecht unterstehende Delikt eines jungen Straftäters eine Anlass- tat für eine fakultative Landesverweisung darstellen, auch wenn dieser für weitere Taten verurteilt wird, die er (teilweise) als Jugendlicher begangen hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1445/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2 ff.). Die unter das JStG fallenden – und somit nicht als Anlasstaten zählenden – strafbaren Handlungen sind im Rahmen der Interessenab- wägung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.3.2). 11.3. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird (nicht obligatorische Landesverweisung). Insbesondere bei mehrfach verurteilten unbelehrbaren Wiederholungstätern kann die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung angezeigt sein. Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den - 41 - Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur und Schwere der Straftat, die Rückfallgefahr, die seit der Tatbege- hung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betroffenen Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberland als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindeststrafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Landesverweisung sind auch vor dem Inkrafttreten der straf- rechtlichen Landesverweisung begangene Straftaten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2). 11.4. Der heute 21-jährige ledige Beschuldigte ist rumänischer Staatsange- höriger. Er ist in Rumänien geboren und hat dort seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend verbracht. Aufgewachsen ist er gemäss eigenen An- gaben bei den (nunmehr verstorbenen) Grosseltern. Im Alter von 15 Jahren reiste er am 11. September 2019 in die Schweiz ein (MIKA-Akten S. 1 und S. 15). Er hält sich demnach erst seit 6 Jahren in der Schweiz auf. Aufgrund seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz ist er nach der Rechtsprechung des EGMR dennoch gerade knapp als sog. «long-term immigrant» zu be- trachten (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es im Rahmen seiner persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Der Be- schuldigte erhielt am 6. November 2019 eine Aufenthaltsbewilligung B (MIKA-Akten S. 15). Aktuell verfügt der Beschuldigte über keine Auf- enthaltsbewilligung mehr (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Bezüglich seiner wirtschaftlichen und beruflichen Integration ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat ein halbes Jahr die Schule Q._____ in Aarau besucht, jedoch nicht abgeschlossen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Auch hat er keine Lehre absolviert resp. abgeschlossen (vorinstanzliches Protokoll, S. 23; Protokoll Berufungsver- handlung, S. 3). Er hat sowohl als Elektriker als auch im Service während kurzer Zeit bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet. Seit ein paar Monaten ist er arbeitslos und finanziert sich den Lebensunterhalt von Er- spartem und mit Hilfe der Familie (vorinstanzliches Protokoll, S. 24; Pro- tokoll Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Er verfügt aktuell über keine Arbeits- bewilligung (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Insgesamt erweist sich seine wirtschaftliche und berufliche Integration als unterdurchschnittlich. - 42 - Auch in persönlicher Hinsicht kann nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Der Beschuldigte verfügt über kein tragfähiges so- ziales Netz. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich die Verur- teilungen des Beschuldigten aus. Es handelt sich hierbei zwar nicht um Vorstrafen, sondern um Verurteilungen, die zeitlich nach dem erstinstanz- lichen Urteil ergangen sind. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 14. November 2024 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d und lit. g BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2025 wegen Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer be- dingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat somit selbst in Kenntnis der ihm drohenden Landesverweisung unbekümmert weiterdelinquiert. Zusätzlich, wie dieses Urteil zeigt, hat sich der Be- schuldigte u.a. wegen mehrfachen Raufhandels, versuchter vorsätzlicher Tötung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht und wird hierfür u.a. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Mo- naten verurteilt. In der Gesamtwürdigung ergibt sich somit, dass vom Be- schuldigten aufgrund der wiederholten Delinquenz während laufendem Strafverfahren und aufgrund des Umstands, dass es sich bei den vom Beschuldigten seit seiner Einreise in die Schweiz begangenen Delikte keinesfalls um Bagatelldelikte handelt, eine nicht zu unterschätzende Ge- fahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. 11.5. Bezüglich des persönlichen Interesses an einem Verbleiben in der Schweiz verweist der Beschuldigte darauf, dass seine Mutter in der Schweiz lebe und aufgrund von gesundheitlichen Problemen auf ihn angewiesen sei. Diese Argumentation verfängt nicht. Zunächst ist nicht bekannt, an welchen Gebrechen die Mutter des Beschuldigten genau leidet. Diesbezüglich ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten einzig bekannt, dass sie nur eine Hand benutzen könne, weswegen sie nicht für sich selbst kochen könne (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Dem Beschuldigten zu- folge arbeite sie pro Tag 1-2 Stunden (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). In der Schweiz stehen bei festgestellter Hilfsbedürftigkeit aus me- dizinischen Gründen Unterstützungsmassnahmen wie Spitex u.ä. zur Verfügung. Eine allfällige schlechte gesundheitliche Verfassung eines Elternteils eines volljährigen Beschuldigten hindert dessen Landesverwei- - 43 - sung jedenfalls nicht, zumal sich die Mutter während der Verbüssung der Freiheitsstrafe ohnehin anders organisieren muss. 11.6. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Be- schuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat sich zwar keiner Katalogtat schuldig gemacht. Es sind jedoch sämtliche von ihm begangenen Delikte im Rahmen der Beurteilung des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat insbesondere mit der versuchten vorsätzlichen Tötung und den beiden Raufhandeln ein er- hebliches Mass an Gewaltbereitschaft erkennen lassen. Alle Taten waren von hoher krimineller Energie geprägt und demonstrierten eine Gefähr- lichkeit sowie ein unkontrolliertes Verhalten des Beschuldigten, womit das öffentliche Interesse – auch unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte diese Taten als Minderjähriger bzw. junger Erwachsener begangen hat und insofern davon auszugehen ist, dass seine Persönlichkeitsentwicklung zum Deliktszeitpunkt allenfalls noch nicht abgeschlossen gewesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2.1) – an der Wegweisung aus der Schweiz hoch wiegt. Betroffen waren Leib und Leben und somit hochwertige Rechtsgüter. Der Beschuldigte wird denn unter anderem auch mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten sanktioniert. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung aus- zugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6) und nach der «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verur- teilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordent- licher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung überwiegt. Solche ausserordentlichen Umstände, welche dazu führen würden, dass das private Interesse des Beschuldigten dem öffentlichen Interesse vorgehen würde, sind nicht erkennbar. 11.7. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Rumänien erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Seine Muttersprache ist rumänisch (Protokoll Berufungsverhandlung, S.). Er hat dort die Grundschulen absolviert, seine Kindheit sowie einen namhaften Teil seiner Jugend verbracht, weshalb er mit der dortigen Kultur bestens vertraut ist. Ebenso lebt ein Teil seiner Verwandtschaft (Onkel und Cousins) im Heimatland (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in einer Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland zu erleichtern (stellen aber keine notwendige Voraussetzung dar). Eine Reintegration in seinem Heimatland sollte für den Beschuldigten unter Würdigung der gesamten Umstände mit den zumutbaren Anstren- gungen gut möglich sein. Eine soziale und berufliche Integration erscheint - 44 - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der junge, ledige Beschul- digte gesund ist und Rumänisch spricht, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. 11.8. Der Beschuldigte ist rumänischer Staatangehöriger, weshalb sich die Frage nach der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsab- kommen (FZA) stellt. Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und ist kein straf- rechtliches Abkommen. Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer. Die Schweiz ist in der Legiferierung auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden. Jedoch hat sie die völkerrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Wesentliches Kriterium für die Landesverweisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in den konkreten Anlasstaten manifestiert hat. Nichtsdestotrotz kommt eine Landesverweisung angesichts von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA lediglich bei einer gewissen Schwere der Straftat in Betracht. Der Beschuldigte hat sich unter anderem der versuchten vorsätzlichen Tö- tung und des mehrfachen Raufhandels schuldig gemacht und damit fraglos hohe Rechtsgüter in schwerwiegender Weise verletzt. Betroffen waren unterschiedliche, ihm völlig unbekannte Opfer und er schreckte nicht davor zurück, mit einem Messer einen gefährlichen Gegenstand gegen einen Menschen einzusetzen. Sein Handeln ist ohne Weiteres geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Seine anhaltende Delin- quenz – selbst während des vorliegend hängigen Strafverfahrens und in Kenntnis der drohenden Konsequenzen delinquierte er unbehelligt weiter – begründet erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung, weshalb eine von ihm ausgehende, gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen ist. Die Landesverweisung steht entsprechend im Einklang mit dem FZA. 11.9. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen. Selbst wenn knapp von einem Härte- fall auszugehen wäre, würden die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an seinem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Das FZA steht einer Landesver- weisung ebenfalls nicht entgegen. Damit sind die Voraussetzungen für die Landesverweisung erfüllt. - 45 - 11.10. Die nicht obligatorische Landesverweisung dauert zwischen 3-15 Jahre. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Dauer ein grosser Ermessens- spielraum zu. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen verschiedener Ge- waltverbrechen gegen Leib und Leben zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Er hat ein sehr grosses Mass an krimineller Energie gezeigt und es liegen erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung vor. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung zu veranschlagen. Mit der Vorinstanz ist eine Landes- verweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen. 12. 12.1. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger D._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 120.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zugesprochen. In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zu dem von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatz von Fr. 120.00 bzw. zur zugesprochenen Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.00. Da- rauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal im Adhäsionsprozess die Dispositions- wie auch die Ver- handlungsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsionsprozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). 12.2. 12.2.1. Die Vorinstanz hat dem Privatkläger I._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 600.00 zugesprochen. 12.2.2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung gegenüber I._____ ist nicht erstellt, was zu einem Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung führt. Damit ent- fällt die Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung, weshalb die Zivilforderung des Privatklägers abzuweisen ist. - 46 - 13. Beschlagnahme Bargeld 13.1. Die Vorinstanz hat das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 1'399.65 in An- wendung von Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO an die Ver- fahrenskosten angerechnet. Der Beschuldigte beantragt die Rückgabe des beschlagnahmten Bargelds mit der Begründung, eine Einziehung des beschlagnahmten Geldes zur Befriedigung der Staatskasse erweise sich als unverhältnismässig (Berufungsbegründung, S. 36). 13.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können u.a. Vermögenswerte einer be- schuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung von u.a. Verfahrenskosten und Bussen gebraucht werden (Kostendeckungsbeschlagnahme). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO so viel beschlag- nahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrens- kosten und Entschädigungen (lit. a). Die Strafbehörde nimmt bei der Be- schlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der be- schuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). 13.3. Zwar sind die beschlagnahmten Vermögenswerte eher gering. Der Be- schuldigte ist jedoch jung und gesund und könnte sich seinen Lebens- unterhalt unabhängig davon verdienen. Die gesundheitliche Situation seiner Mutter ist dabei ohne Relevanz, kann sie doch bei belegter Krankheit und Pflege staatliche Unterstützungsleistungen beziehen. Die Vermögenswerte sind somit einzuziehen. 14. 14.1. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der mit Berufung einen Freispruch von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung und der Widerhandlung gegen die Verkehrs- regelverordnung sowie die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe von 95 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre und eine Busse von - 47 - Fr. 200.00 für die von ihm anerkannten vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche beantragt hat, dringt insoweit durch, als er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen wird, infolgedessen auch die dem Privatkläger I._____ vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung abgewiesen wird. Zudem wird die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre und 10 Monate herabgesetzt und teilbedingt ausgesprochen. Im Übrigen wird seine Berufung jedoch abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang recht- fertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 16 Abs. 3 VKD) zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 14.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Pascal Schürch, ist gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 12'456.45 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 25 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 4/5 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 14.3. Der ehemalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Stefan Pfister, ist für das obergerichtliche Verfahren bis zu seiner Entlassung aus dem Amt gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote mit Fr. 405.60 aus der Staats- kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 4/5 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 14.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie lediglich teilweise verurteilt, können ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig auferlegt werden. Obwohl die Berufung des Beschuldigten teilweise gutgeheissen wird, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverteilung als nach wie vor zu- treffend, zumal der Beschuldigte von sieben angeklagten Sachverhalten in fünf Sachverhalten schuldig gesprochen wird. Die Voraussetzungen, die Mutter des Beschuldigten für einen Teil der Kosten als solidarisch haftbar zu erklären, sind vorliegend angesichts ihrer finanziellen Möglichkeiten - 48 - nicht erfüllt (vgl. Art. 44 Abs. 3 JStPO). Ihm werden die vorinstanzlichen Verfahrenskosten – nach Verrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeld im Betrag von Fr. 1'399.65 – noch mit Fr. 4'041.05 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Stefan Pfister, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 21'234.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¾ zurückge- fordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 14.5. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers P._____ im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'943.80 (inkl. Fr. 353.45 MwSt.) ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 15. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren betreffend Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) wird zufolge Verjährung eingestellt. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der schweren Körperverletzung frei- gesprochen (Anklageziffer 4.1). 3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei- gesprochen (Anklageziffer 3). 4. Der Beschuldigte ist schuldig - 49 - - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 1 JStG (Anklageziffer 2.1); - des mehrfachen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (Anklage- ziffern 2.2 und 4.2. [Ziff. 4.2. in Rechtskraft erwachsen]); - der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG; - des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (Anklageziffer 7.1) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB (Anklageziffer 6); - der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 7.2) [in Rechtskraft erwachsen] - der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Art. 3 Abs. 2 JStG [in der bis zum 30. Juni 2025 geltenden Fassung], Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, mit einem vollziehbaren Anteil von 17 Monaten und einem bedingt vollzieh- baren Anteil von 17 Monaten, Probezeit 5 Jahre, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, Probezeit 5 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'850.00, ersatzweise 62 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorläufige Festnahme von sechs Tagen (24. Mai 2021 bis 25. Mai 2021, 18. September 2021, 30. Mai 2022 bis 31. Mai 2022, 15. März 2023 bis 16. März 2023) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. - 50 - 7. 7.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderung der Privatklägerin 1, der R._____ AG, wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Schadener- satz in Höhe von Fr. 120.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. 7.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderung des Privatklägers 3, E._____, wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.4. Die Zivilforderung des Privatklägers I._____ wird abgewiesen. 7.5. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderung des Privatklägers 5, P._____, wird auf den Zivilweg verwiesen. 8. 8.1. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezogen: - 3.7 Gramm Kokain - 6 Ecstasy Pillen - 38 Stück rezeptpflichtige Xanax Pillen - div. Minigrip Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 8.2. Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 1'399.65 wird gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO und Art. 268 Abs. 1 StPO an die Verfahrenskosten ange- rechnet. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Be- schuldigten zu 4/5 mit Fr. 1'600.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staats- kasse genommen. - 51 - 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Pascal Schürch für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 12'456.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 9'965.15 zu- rückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen amtlichen Ver- teidiger Rechtsanwalt Stefan Pfister für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 405.60 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 324.50 zurück- gefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'254.30 werden dem Be- schuldigten mit Fr. 4'041.05 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschul- digten, Rechtsanwalt Stefan Pfister, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'234.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 15'925.75 zu- rückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers P._____, Rechtsanwältin Olivia Müller, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'943.80 auszurichten. Der Beschuldigte wird verpflichtet, diese Kosten dem Kanton Aargau im Umfang von ¾ mit Fr. 3'707.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 52 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Jugendstrafkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Eichenberger