Der Beschuldigte wurde zwar vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs vom 22. September 2021 freigesprochen. Der Vorwurf steht aber in einem engen und direkten Zusammenhang mit den weiteren Pfändungsbetrügen. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen vollumfänglich aufzuerlegen. 9.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 8'755.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).